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Inhaltsverzeichnis

Pflegegrade

Pflege mit einem Pflegegrad. Bildnachweis: 697079101 – Photographee.eu/shutterstock.com

Informationen über Voraussetzungen, Leistungen und Antragsstellung eines Pflegegrades

Der Lauf der Zeit bringt es mit sich, dass sich im Alter immer mehr physische, psychische und kognitive Beeinträchtigungen ergeben. Das Treppensteigen bereitet große Mühe, das Gedächtnis scheint zu streiken und das Kochen erscheint wie eine unlösbare Aufgabe. Wenn Ihnen auffällt, dass Sie oder ein Familienmitglied sich im Alltag vermehrt helfen lassen müssen, können Sie professionelle Unterstützung beantragen. Wird eine Pflegebedürftigkeit festgestellt, werden Hilfsmaßnahmen vom Gesetzgeber finanziell gefördert. Dazu werden Sie oder Ihr Angehöriger einem sogenannten Pflegegrad zugeordnet.

Dieser legt fest, wie schwer die körperlichen und geistigen Einschränkungen sind und die Pflegekasse zahlt dementsprechend gesetzlich geregelte Beträge. Diese können Sie für Hilfe-, Betreuung- und Pflegemaßnahmen einsetzen. Vor dem 01.01.2017 war der Pflegebedürftigkeitsbegriff über die sogenannten Pflegestufen definiert. Mit dem Pflegestärkungsgesetz II sind diese durch die Pflegegrade ersetzt worden.

Nachfolgend geben wir Ihnen einen Überblick darüber, was genau man unter dem Begriff Pflegegrad versteht, wie man einen Pflegegrad beantragt und welche Leistungen Ihnen dadurch zustehen.

Definition: Was bedeuten die Pflegegrade?

Bei den Pflegegraden handelt es sich um die ehemaligen Pflegestufen. Im Zuge der Pflegereform 2016-2017 wurden die Pflegestufen umgewandelt. Die Umwandlung ist in Sozialgesetzbuch XI § 140 festgehalten.

Unter dem Begriff Pflegegrad versteht man gemäß Sozialgesetzbuch XI § 15 die Einordnung von Pflegebedürftigen und Menschen mit körperlichen oder geistigen Beeinträchtigungen nach der Schwere der Beeinträchtigungen ihrer Selbständigkeit oder ihrer Fähigkeiten. Die Einstufung erfolgt dabei in fünf verschiedene Pflegegrade (Pflegegrad 1 bis 5) und bestimmt den Umfang der Leistungen aus der Pflegeversicherung.

Allgemein gesprochen, sollen die Pflegegrade dabei helfen, pflegebedürftige Personen entsprechend ihres persönlichen Bedarfs an Pflege und Betreuung einzustufen. Dies ist die Voraussetzung, um ihnen eine bedarfsgerechte Unterstützung zukommen lassen zu können. 

Pflegegrad beantragen: So stellen Sie den Antrag

 

  1. Der Antrag muss vom Pflegebedürftigen selbst gestellt werden. Ist er dazu nicht in der Lage, kann das auch ein von ihm schriftlich Bevollmächtigter tun.
  2. Um den Antrag zu stellen, reicht ein Anruf bei der zuständigen Pflegekasse oder ein kurzes, formloses Schreiben. Sie können ebenfalls direkt beim Pflegestützpunkt vorstellig werden und dort einen Antrag für die Einstufung in einen Pflegegrad stellen.
  3. Wenn Sie den Pflegegrad telefonisch beantragt haben, übersendet die Pflegekasse Ihnen ein Formular per Post. Dieses müssen Sie ausfüllen und anschließend zurücksenden.
  4. Ist der schriftlicher Antrag oder das ausgefüllte Formular eingegangen, kündigt sich ein Gutachter des Medizinischen Diensts (bei gesetzlich Krankenversicherten) oder von Medicproof (bei privat Krankenversicherten) für einen Termin an. In diesem wird er den Antragssteller und seine Pflegebedürftigkeit persönlich und gemäß dem festgelegten Fragenkatalog begutachten.
  5. Das Ergebnis des Gutachtens überprüft die Pflegekasse und weist einen entsprechenden Pflegegrad zu.
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Muster-Anschreiben

Absender Vorname Name
Straße Hausnr. • PLZ Ort

Name der Pflegekasse/Krankenkasse

Straße und Hausnummer

PLZ und Ort

Ort, Datum

Antrag auf Einstufung in einen Pflegegrad/Leistungen aus der Pflegeversicherung

Versicherungsnummer

Sehr geehrte Damen und Herren,

hiermit stelle ich einen formlosen Antrag auf Einstufung in einen Pflegegrad/Leistungen der Pflegeversicherung und bitte um kurzfristige Begutachtung.

Daten der betreuungsbedürftigen Person:

Vorname, Name

Adresse

Geburtsdatum

Bei Rückfragen erreichen Sie mich unter folgender Telefonnummer

Mit freundlichen Grüßen

Unterschrift Antragsteller oder Bevollmächtigter

Die Pflegegradbegutachtung durch den Medizinischen Dienst

Nachdem der Antrag auf Pflegeleistungen durch die betroffene Person oder ihre Angehörigen bei der Pflegekasse gestellt wurde, meldet sich der Medizinische Dienst mit einem Termin für die Begutachtung. Zeitgleich erhalten Sie einen Fragebogen, der im Voraus ausgefüllt werden sollte. Dieser Fragebogen hilft bei der Erstellung des Gutachtens.

Am vereinbarten Termin besucht ein geschulter Gutachter des Medizinischen Dienstes die zu pflegebedürftige Person zu Hause und führt eine umfassende Untersuchung durch. Während des Besuchs kann auch eine Vertrauensperson anwesend sein. Der Gutachter beurteilt verschiedene Aspekte, darunter die körperliche und geistige Verfassung, die Fähigkeit zur Selbstversorgung, die Mobilität sowie die Notwendigkeit von Pflege- und Betreuungsleistungen.

Anhand der Untersuchungsergebnisse wird ein ausführliches Gutachten auf der Grundlage des „Neuen Begutachtungsassessments (NBA)“ erstellt. Das Gutachten dient der Festlegung des Pflegegrades durch die Pflegekasse. Dieser Prozess stellt sicher, dass die pflegebedürftige Person die adäquate Unterstützung und Pflege erhält, die ihren individuellen Bedürfnissen am besten gerecht wird.

Widerspruch gegen Pflegegrad einlegen

Wenn Sie oder Ihr pflegebedürftiges Familienmitglied fälschlicherweise einen zu niedrigen oder gar keinen Pflegegrad zugewiesen bekommen, können Sie dagegen innerhalb von vier Wochen Widerspruch einlegen. Prüfen Sie das Gutachten inhaltlich. Eventuell wurden nicht alle Sachverhalte korrekt festgehalten. Falls Sie das Gutachten nicht zusammen mit dem Pflegegradentscheid erhalten haben, können Sie es bei der Pflegekasse anfordern.

Widerspruch darf nur der Antragssteller, sein Bevollmächtigter oder der gesetzlich bestellte Betreuer einlegen. Dies sollte schriftlich über einen Brief mit Einschreiben oder ein Fax mit Sendebericht erfolgen. Möglich ist auch, den Widerspruch persönlich einzureichen und sich dies quittieren zu lassen.

Der Widerspruch führt in der Regel dazu, dass ein Zweitgutachten erstellt wird. Entweder geschieht das nach Aktenlage oder es wird eine zweite Begutachtung des Pflegebedürftigen durchgeführt. Wenn Ihr Widerspruch erfolgreich verläuft, erhalten Sie einen positiven Bescheid. Sollte der Einspruch abgelehnt werden, erlässt die Pflegekasse einen sogenannten Widerspruchsbescheid. In diesem Fall bleibt Ihnen nur noch der Gang vor das Sozialgericht. Für die gerichtliche Anfechtung des Bescheides gilt ebenfalls eine Frist von vier Wochen.

Einordnung in die Pflegegrade anhand von Punkten

Das „Neue Begutachtungsassessment (NBA)“ beruht auf einem Punktesystem. Jeder Pflegegrad hängt von der Höhe der erhaltenen Punkte ab.

Je mehr Punkte der Antragssteller bekommt, desto pflegebedürftiger ist er. Infolgedessen werden ihm auch mehr Leistungen aus der Pflegeversicherung zuerkannt.

Die Punkte werden in sechs unterschiedlichen Modulen vergeben, welche die wichtigen Bereiche körperlicher und geistiger Einschränkungen umfassen. Diese sind:

  • Mobilität:
    Diese bezieht sich auf die Beweglichkeit, zum Beispiel auf das Aufstehen aus dem Bett oder das Treppensteigen.
  • Kognitive und kommunikative Fähigkeiten:
    Es werden das Verständnis und die Ausdrucksfähigkeit im Hinblick auf das Begreifen von Sachverhalten, Erkennen von Risiken, das Verständnis anderer in Gesprächen und ähnliche Punkte überprüft.
  • Verhaltensweisen und psychische Problemlagen:
    Dabei geht es um nächtliche Unruhe oder Ängste, Aggressivität und ähnliches Verhalten.
  • Selbstversorgung:
    Inwiefern kann sich der Antragssteller selbst waschen, ankleiden, essen, trinken und weitere alltägliche Dinge tun? Dies wird in diesem Bereich getestet.
  • Bewältigung von krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen und Belastungen sowie selbstständiger Umgang mit diesen:
    Dies zielt darauf ab, ob ein Mensch selbstständig Medikamente einnehmen, Blutzucker messen, mit einem Rollator zurecht kommen kann, etc.
  • Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte:
    Die eigenständige Gestaltung des Tagesablaufs, das Pflegen von Kontakten mit anderen und ähnliche Dinge spielen bei diesem Begutachtungsbereich eine Rolle.

Die einzelnen Module sind unterschiedlich stark gewichtet:

Anhand der Gesamtpunktzahl nach der Gewichtung wird die Schwere der Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten und gleichzeitig der Pflegegrad bestimmt. In der Tabelle ist dargestellt, wie die schwere der Beeinträchtigung und die fünf Pflegegrade zusammenhängen.

Pflegegrade
Pflegegrad 1 Geringe Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten (ab 12,5 bis unter 27 Gesamtpunkte).
Pflegegrad 2 Erhebliche Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten (ab 27 bis unter 47,5 Gesamtpunkte).
Pflegegrad 3 Schwere Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten (ab 47,5 bis unter 70 Gesamtpunkte).
Pflegegrad 4 Schwerste Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten (ab 70 bis unter 90 Gesamtpunkte).
Pflegegrad 5 Schwerste Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder Fähigkeiten mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung (ab 90 bis 100 Gesamtpunkte).

Gut zu wissen

Unter Umständen ist es möglich den Pflegegrad 5 zu erhalten, obwohl der Pflegebedürftige nicht 90 Punkte erreicht. Dafür muss eine außergewöhnliche Bedarfskonstellation vorliegen, „die einen spezifischen, außergewöhnlich hohen Hilfebedarf mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung“ aufweist.

Pflegegrad-Erhöhung: Antrag auf Höherstufung des Pflegegrades

Es kann vorkommen, dass der Ihnen zugewiesene Pflegegrad nicht mehr Ihrem tatsächlichen Pflegebedarf entspricht. Neue gesundheitliche Herausforderungen oder körperliche und psychische Einschränkungen erfordern möglicherweise eine intensivere Pflege als zuvor. Deshalb ist es wichtig, regelmäßig Ihre aktuelle Pflegesituation zu überprüfen. Achten Sie auch auf Hinweise von Pflegeheimmitarbeitern oder dem ambulanten Pflegedienst, die auf einen erhöhten Pflegebedarf hinweisen. ln solchen Fällen sollten Sie einen Antrag auf Höherstufung bei Ihrer zuständigen Pflegekasse stellen. Sie können dies in wenigen Schritten tun:

1. Wenden Sie sich als Versicherter selbst oder als Bevollmächtigter an Ihre Pflegekasse. Am einfachsten geht das telefonisch.

2. Die Pflegekasse wird Ihnen ein entsprechendes Formular zusenden und gegebenenfalls einen Gutachter entsenden, der Ihre aktuelle Pflegesituation und Ihren Bedarf an Unterstützung sowie den Gesundheitszustand des pflegebedürftigen Versicherten erneut überprüft.

Pflegegrade bei Kindern 

Die Pflegegradeinstufung für Kinder unter zwölf Jahren unterscheidet sich von der für Erwachsene. Sie erfolgt anhand der altersentsprechenden Entwicklung im Vergleich zu gesunden Kindern. Dieser Ansatz dient dazu, die individuellen Pflegebedürfnisse von Kindern angemessen zu berücksichtigen und sicherzustellen, dass sie die passende Unterstützung erhalten, die ihrer Entwicklung gerecht wird.

Bei Kleinkindern bis 18 Monate wird außerdem pauschal eine Einstufung um einen Pflegegrad höher vorgenommen. Da auch gesunde Kinder in diesem Alter in den meisten Bereichen unselbstständig sind, würden Kinder mit Einschränkungen im direkten Vergleich sonst kaum schlechter abschneiden und somit keinen oder nur einen niedrigen Pflegegrad erhalten.

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Pflegestärkungsgesetz II: Die wichtigsten Punkte

Das Ziel hinter dem Pflegestärkungsgesetz II ist es, die Pflege individuell gestalten zu können und Menschen mit körperlichen, geistigen und kognitiven Einschränkungen gleich zu behandeln.

Die Neuregelungen gelten seit dem 01.01.2017. Für viele Pflegebedürftige und ihre Angehörigen bedeuten sie eine große Entlastung. Herzstück des Gesetzes sind die Pflegegrade, die höhere Leistungen aus der Pflegeversicherung mit sich bringen.

Des Weiteren können Tages- und Nachtpflege, Verhinderungs- Und Kurzzeitpflege flexibler genutzt werden, weil sich diese Leistungen nun kombinieren lassen.

Zusammenfassung:

  • Das Prinzip „ambulant vor stationär“ wird im Pflegestärkungsgesetz II weiterhin verfolgt.
  • Die Pflegesachleistungen für die ehemaligen Pflegestufen 0 und I, jetzt Pflegegrad 2, wurden erhöht, weil die Pflegebedürftigen in der Regel zu Hause betreut werden. Auf diese Weise können sie die Kosten für einen ambulanten Pflegedienst, eine Tages- oder Nachtpflege einfacher decken.
  • Demenzkranke sind durch das Pflegestärkungsgesetz II deutlich besser gestellt und erhalten mindestens den Pflegegrad 2. Dies bringt ein Plus an Pflegesachleistungen mit sich.

Die Reform bringt mehr Leistungen mit sich. Diese werden weiterhin über die Mitglieder der Pflegeversicherung finanziert. Deshalb sind die Beitragszahlungen durch die Reform gestiegen.

Alte Frau fühlt sich gut gepflegt und lächelt

Fördermöglichkeiten für die häusliche Pflege

Pflegegeld-Leistungen: Was beinhalten sie und wie verändern sie sich?

Pflegereform 2023

 

Am 16.06.2023 hat der Bundesrat die Pflegereform 2023 abgesegnet. Für die häusliche Pflege heißt das insbesondere, dass ab 01.01.2024 das Pflegegeld und die Pflegesachleistungen um fünf Prozent steigen. Außerdem wird für die Kurzzeit- und die Verhinderungspflege in Zukunft ein gemeinsames Budget gelten. Das sogenannte Entlastungsbudget.

Bei der stationären Pflege ergeben sich ab 01.01.2024 Erhöhungen der Zuschüsse zum Eigenanteil.*

1. Pflegesachleistung

Kommt ein ambulanter Pflegedienst zu einem Pflegebedürftigen nach Hause, werden die entstandenen Kosten bis zu einer gewissen Höhe durch die Pflegeversicherung abgedeckt.

Pflegegrad 2023 2024
Veränderung
1 0 € 0 €
2 724 € ~ 760 € + 36 €
3 1.363 € ~ 1.432 € + 69 €
4 1.693 € ~ 1.778 € + 85 €
5 2.095 € ~ 2.200 € + 105 €

2. Pflegegeld

Erfolgen Pflege und Betreuung in den eigenen vier Wänden und werden von Angehörigen, ehrenamtlichen Pflegepersonen oder privaten Pflegekräften übernommen, kann diese Leistung in Anspruch genommen werden. Voraussetzung ist, dass eine regelmäßige Beratung durch Pflegefachpersonal erfolgt.

Dabei sollen den Pflegenden Hilfestellungen bei der häuslichen Pflege vermittelt werden. Gleichzeitig wird dabei die Qualität der Pflege überprüft. Ist dies erfüllt, können Pflegebedürftige das Pflegegeld relativ frei verwenden. Hier finden Sie Informationen, wie Sie das Pflegegeld beantragen können.

Pflegegrad 2023 2024 Veränderung
1 0 € 0 €  –
2 316 € ~ 332 € + 16 €
3 545 € ~ 573 € + 28 €
4 728 € ~ 765 € + 37 €
5 901 € ~ 947 € + 46 €

3. Kombinationsleistung

Auch eine Kombinationsleistung aus Pflegegeld und Pflegesachleistungen ist möglich. Wer bei Pflegegrad 3 beispielsweise 716,00 EUR (50% von 1.432,00 EUR), also die Hälfte der 2024 möglichen Sachleistungen in Anspruch nehmen möchte, erhält das Pflegegeld noch in einer Höhe von 50%, also 286,50 EUR im Monat (573,00 EUR = 100%). Entscheidet man sich für die Kombinationsleistung, ist man daran grundsätzlich für mindestens 6 Monate gebunden.

4. Pflegegrad 1

Der Pflegegrad 1 ist die niedrigste Stufe der Pflegebedürftigkeit und kommt für Menschen in Frage, die die Grundbedingungen für die Pflegestufe 0 bisher nicht erfüllt haben. Wer körperlich und geistig noch recht beweglich und nur geringfügig hilfsbedürftig ist, erhält den Pflegegrad 1. Dieser rechtfertigt jedoch:

keinen Anspruch auf Pflegegeld bei der Pflege durch Angehörige
keinen Anspruch auf Pflegesachleistungen bei der Versorgung durch professionelle ambulante Pflege
Menschen mit Pflegegrad 1 erhalten allerdings 125,00 EUR für Betreuungs- und Entlastungsleistungen, die zum Beispiel für die Grundpflege durch einen ambulanten Pflegedienst eingesetzt werden können. Des Weiteren stehen ihnen nach dem Pflegestärkungsgesetz II Pflegehilfsmittel in Höhe von 40,00 EUR zu.

Hilfebedürftige mit Pflegegrad 1 können weder eine Kurzzeitpflege noch Leistungen der Verhinderungspflege bei Krankheit oder Urlaub bzw. Leistungen für die Tagespflege beantragen.

5. Leistungen für stationäre Pflege

Um eine vollstationäre Pflege mitfinanzieren zu können, kann der stationäre Leistungsbetrag verwendet werden. Dies ist aber nur dann möglich, wenn eine häusliche oder teilstationäre Pflege nicht umsetzbar ist. Gründe dafür können sein, dass keine Pflegeperson zur Verfügung steht oder der Pflegebedürftige eine Tendenz zur Selbst- oder Fremdgefährdung besitzt.

Pflegegrad seit 2017
1 125 €
2 770 €
3 1.262 €
4 1. 775 €
5 2.005 €

Seit der Pflegereform 2022 unterstützt die Pflegekasse pflegebedürftige Personen in vollstationärer Pflege zusätzlich beim Eigenanteil der Pflegekosten und bei der Ausbildungsumlage (falls vorhanden). Die Entlastung ist gestaffelt und richtet sich nach der Dauer des Aufenthaltes im Pflegeheim. Je länger sich eine pflegebedürftige Person in vollstationärer Pflege befindet, umso höher fällt die Entlastung durch die Pflegekasse aus. Durch die Pflegereform 2023 steigen die Zuschüsse für die Vollstationäre Pflege.

Dauer der vollstationären Pflege
Zuschuss in Prozent 2023
Zuschuss in Euro 2023* Zuschuss in Prozent 2024
Zuschuss in Euro 2024*
über einen Monat 5 Prozent 45,55 € 15 Prozent 136,65 €
über ein Jahr 25 Prozent 227,25 € 30 Prozent 273,30 €
über zwei Jahre 45 Prozent 409,95 € 50 Prozent 455,50 €
über drei Jahre 70 Prozent 637,70 € 75 Prozent 683,25 €

*Bezogen auf einen bundesdurchschnittlichen Eigenanteil von 911 Euro.[1]

6. Entlastungsbetrag

Wer in einem häuslichen Umfeld gepflegt wird, erhält von der Pflegekasse den Entlastungsbetrag für zusätzliche Betreuungs- und Entlastungsleistungen. Diese ist für alle Pflegegrade einheitlich und liegt bei 125,00 EUR pro Monat. 2016 war dieser noch von der Einschränkung der Alltagskompetenz abhängig und betrug entweder 104,00 oder 208,00 EUR.

Er ist zweckgebunden und kann genutzt werden, um eine teilstationäre Tages- oder Nachtpflege oder eine Kurzzeitpflege zur Entlastung pflegender Angehöriger zu finanzieren. Zudem kann er dazu dienen, Maßnahmen zur Förderung der Pflegebedürftigen durchzuführen. Diese können dazu beitragen, dass ihre Selbstständigkeit möglichst lange erhalten bleibt und sie soziale Kontakte weiter pflegen können.

Die Pflegekasse gewährt den Entlastungsbetrag zusätzlich zu den anderen Leistungen der Pflegeversicherung bei häuslicher Pflege. Haben die Pflegebedürftigen Beträge in einem Monat oder Jahr nicht verbraucht, können sie diese in den Folgemonat oder das folgende Kalenderjahr mitnehmen

7. Kurzzeitpflege

Benötigt eine Person vorübergehend pflegerische Maßnahmen, kann aber nicht zu Hause gepflegt werden, ist die sogenannte Kurzzeitpflege in einer stationären Einrichtung förderfähig. Die Pflegekasse übernimmt die Kosten für die Pflegegrade 2 bis 5 mit einem Pauschalbetrag von 1.774,00 EUR für bis zu acht Wochen pro Kalenderjahr. Dieser kann allerdings durch den Entlastungsbetrag für zusätzliche Betreuungs- und Entlastungsleistungen ergänzt werden. In Ausnahmefällen wird auch die Kurzzeitpflege durch einen ambulanten Pflegedienst oder eine 24-Stunden-Pflegekraft* gefördert.

Diese Leistung ist unabhängig von einem Pflegegrad, wenn ein Mensch durch eine Krankheit oder einen Unfall pflegebedürftig wird. Jeder Krankenversicherte kann diese in Anspruch nehmen, wenn er zum Beispiel nach einem Krankenhausaufenthalt Pflege benötigt. Dazu muss ein Antrag bei der jeweiligen Krankenkasse gestellt werden.

8. Verhinderungspflege

Die Pflegegrade 2 bis 5 können mit der Verhinderungspflege Kosten decken, die entstehen, wenn der pflegende Angehörige durch Krankheit, Urlaub oder einen anderen Grund verhindert ist. Die Kostenübernahme ist an bestimmte Voraussetzungen gebunden und auf einen Maximalbetrag von 1.612,00 EUR beschränkt.

 

  • Die zu pflegende Person muss bereits für mindestens sechs Wochen zu Hause durch die verhinderte Pflegeperson betreut worden sein.
  • Die Verhinderungspflege wird nur für einen maximalen Zeitraum von 42 Kalendertagen bezahlt. Dieser kann am Stück oder abschnittsweise in Wochen, Tagen oder Stunden genommen werden.
  • Die Ersatzpflege muss von einem gewerblichen Dienstleister oder einer Person außerhalb der häuslichen Gemeinschaft des Pflegebedürftigen durchgeführt werden. Übernehmen Angehörige ab dem 3. Verwandtschaftsgrad die Pflege, wird das Verhinderungspflegegeld ebenfalls gezahlt.
  • Für die Abrechnung müssen der Pflegekasse Belege vorgelegt werden.

Infobox

Sie können die Leistungen für die Kurzzeit- und die Verhinderungspflege kombinieren. Für die Verhinderungspflege steht ein Maximalbudget von 2.418,00 EUR zur Verfügung, wenn es mit dem Budget der Kurzzeitpflege aufgestockt wird. Außerdem wird das Pflegegeld in den sechs Wochen der Verhinderungspflege bei allen Pflegegraden zu 50 % weiter gezahlt. Für die Kurzzeitpflege stehen bei einer Kombination mit dem Budget der Verhinderungspflege maximal 3.386 EUR zur Verfügung. Für den Zeitraum der Kurzzeitpflege wird ebenfalls 50 % des Pflegegeldes überwiesen.

Im Rahmen der Pflegereform 2023 wurde beschlossen, dass ab 01.07.2025 das sogenannte Entlastungsbudget eingeführt wird. Ab diesem Datum kann ein Gesamtbudget in Höhe von 3.539 € flexibel für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege eingesetzt werden. Eltern von Kindern mit Pflegegrad 4 oder 5 steht das Entlastungsbudget bereits ab 01.01.2024 zur Verfügung. Allerdings nur in Höhe von 3.386 €. Ab 01.07.2025 haben die Familien ebenfalls Anspruch auf 3.539 €.*

9. Tagespflege

Mit dem Pflegestärkungsgesetz II fördert der Gesetzgeber besonders die Inanspruchnahme von Leistungen der häuslichen Pflege in Kombination mit der Tagespflege. Besteht ein Pflegegrad, kann der pflegebedürftige Mensch daher Leistungen der Tagespflege ohne eigene Zuzahlung bis zur Höhe des monatlichen Budgets in Anspruch nehmen. Die Möglichkeit der Tagespflege kann kostenneutral genutzt werden an freien Tagen der Betreuungskraft, die die Deutsche Seniorenbetreuung Ihnen vermittelt.

10. Pflegehilfsmittel

Jedem Pflegegrad stehen für Geräte und Sachmittel Unterstützungszahlungen zu. Diese müssen für Hilfsmittel verwendet werden, welche die häusliche Pflege erleichtern oder dem Pflegebedürftigen ein selbstständiges Leben ermöglichen. Dabei handelt es sich um Verbrauchsmaterial für die Pflege, wie zum Beispiel Einweghandschuhe, Desinfektionsmittel, Mundschutz, Schutzbekleidung oder Bettschutzeinlagen. Personen mit Pflegegrad können nach Antragstellung monatlich 40,00 EUR geltend machen und die Materialien ihrer Betreuungskraft oder dem Pflegedienst zur Verfügung stellen.

11. Maßnahmen zur Verbesserung des Wohnumfelds

Um das eigene Zuhause den Bedürfnissen eines Pflegebedürftigen anzupassen, stehen ihm Leistungen der Pflegeversicherung in Höhe von 4.000,00 EUR pro Maßnahme zu.

Der Zuschuss kann für ein barrierefreies Bad, einen Treppenlift, Verbreiterung von Türen und weitere Umbauten eingesetzt werden, die das Zuhause auf die Einschränkungen abstimmen. Ist eine weitere Umbaumaßnahme notwendig, weil dies der veränderte Zustand des Pflegebedürftigen erfordert, kann der Zuschuss erneut beantragt werden.

12. Wohngruppenzuschlag

Wer einem der Pflegegrade 1 bis 5 zugeordnet ist, kann den pauschalen Wohngruppenzuschlag von monatlich 214,00 EUR in Anspruch nehmen.

Voraussetzung ist, dass der Pflegebedürftige mit mindestens zwei Mitbewohnern in einer ambulant betreuten, gemeinsamen Wohnung lebt. Mindestens drei Personen der Wohngruppe müssen im Sinne des SGB XI pflegebedürftig sein. Weiterhin darf die Wohngruppe nicht mehr als zwölf Bewohner umfassen.

13. Beratungseinsatz

Diese Leistung dient dazu, die Kosten für einen Beratungstermin zur Pflege zu finanzieren. Bei diesem informiert eine Pflegefachkraft die Angehörigen oder eine andere private Pflegeperson wie beispielsweise eine „24-Stunden-Pflegekraft“ über die ordnungsgemäße Betreuung.

Für die häusliche Pflege dient der Beratungstermin außerdem zur Kontrolle. Daher ist er beim Bezug von Pflegegeld auch verpflichtend und muss bei den Pflegegraden 2 und 3 einmal im Halbjahr und bei 4 und 5 einem im Vierteljahr erfolgen. Ansonsten ist die Inanspruchnahme dieser Leistung freiwillig. Der Betrag für den Beratungseinsatz liegt bei den Pflegegraden 1, 2 und 3 bei 23,00 EUR, bei 4 und 5 beträgt er 33,00 EUR.

Pflegegeldrechner: Wie hoch sind die Leistungen, die den Pflegegraden zustehen?

Das Pflegestärkungsgesetz II bringt mit den Pflegegraden nicht nur geänderte Leistungen mit sich, sondern ermöglicht bei diesen auch eine flexiblere, bedarfsgerechte Nutzung.

Wenn Sie die Höhe der zustehenden Leistungen wissen möchten, können Sie diese in der folgenden Tabelle nachsehen.

Altenpfleger und polnische Pflegekräfte für jeden Pflegegrad
Pflegegrad 1 2 3 4 5
Pflegegeld 0 € 332 € 573 € 765 € 947 €
Pflegesachleistung 0 € 761 € 1.432 € 1.778 € 2.200 €
Tagespflege 0 € 689 € 1.298 € 1.612 € 1.995 €
Pflegehilfsmittel 40 € 40 € 40 € 40 € 40 €

Darüber hinaus sieht das Pflegestärkungsgesetz II vor, dass jeder Pflegebedürftige den Entlastungsbetrag von 125,00 EUR erhält.

Um die genaue Höhe von Pflegesachleistung und Pflegegeld zu berechnen, sollten Sie überlegen, welche Leistungen Sie oder Ihr pflegebedürftiger Angehöriger tatsächlich benötigen. Bei einer häuslichen Pflege können Sie diese individuell kombinieren. Abhängig vom Pflegegrad und dem persönlichen Bedarf können Sie mit den Pflegeleistungen die Kosten für einen ambulanten Pflegedienst decken und eine private Pflegeperson mit einem gewissen Betrag aus dem Pflegegeld entschädigen.

Fallbeispiel 1

Herr S. ist 2015 der Pflegestufe I zugeordnet worden und es wurde eine eingeschränkte Alltagskompetenz festgestellt. Zum 01.01.2017 gehört er dem Pflegegrad 2 an. Daher erhält er Pflegegeld in Höhe von 332,00 EUR, sofern ihn eine private Pflegeperson, zum Beispiel ein Angehöriger oder eine „24-Stunden-Pflegekraft“, zu Hause pflegt. Das Pflegegeld kann er dazu verwenden, deren pflegerische Leistungen entgeltlich zu entlohnen.

Die Kosten für einen ambulanten Pflegedienst werden ihm über die Pflegesachleistung bis zu einer Höhe von 761,00 EUR erstattet. Des Weiteren kann er Pflegehilfsmittel mit 40,00 EUR jeden Monat finanzieren.

Herr S. hat außerdem die Möglichkeit, sich für die sogenannte Kombinationspflege zu entscheiden. Dabei werden die Pflegemaßnahmen zwischen einer privaten Pflegekraft und einem Pflegedienst aufgeteilt. Dieser rechnet seine Leistung mit der Pflegekasse ab.

Wurden dafür weniger finanzielle Mittel benötigt, als Herrn S. aufgrund seines Pflegegrads zustehen, erhält er den Differenzbetrag als prozentualen Anteil vom Pflegegeld. Die Kosten für den Pflegedienst betragen 426,16 EUR, weshalb 56 Prozent von 761,00 EUR verbraucht sind. Die Pflegekasse zahlt ihm daher noch 44 Prozent von 332,00 EUR aus. Das sind 146,08 EUR. Insgesamt stehen ihm monatlich 737,24 EUR zur Verfügung (Pflegesachleistung, Pflegegeld, Pflegehilfsmittel + Entlastungsbetrag).

Fallbeispiel 2

Frau H. hat 2017 ihre Pflegebedürftigkeit prüfen lassen und wurde von der Pflegekasse dem Pflegegrad 4 zugeordnet. Ihr stehen damit 765,00 EUR Pflegegeld und 1.778,00 EUR Pflegesachleistungen zu. Sie wird in ihrem Zuhause von einer privaten „24-Stunden-Pflegekraft“ betreut.

Da diese keine Maßnahmen aus der Behandlungspflege durchführen darf, kommt regelmäßig ein ambulanter Pflegedienst zu ihr nach Hause. Dieser rechnet bei der Pflegekasse monatlich 889,00 EUR ab, also 50 % der Pflegesachleistung.

Frau H. kann daher die Kosten für die „24-Stunden-Pflege“ mit 50 % des Pflegegeldes finanzieren. Dazu stehen ihr 382,50 EUR zur Verfügung.

Zusammenfassung:

Das Pflegegeld und die Pflegesachleistung können individuell miteinander kombiniert werden. Zum Beispiel 50 % der möglichen Sachleistung und 50 % des möglichen Pflegegeldes oder 43 % der möglichen Sachleistung und 57 % des möglichen Pflegegeldes oder 65 % der möglichen Sachleistung und 35 % des möglichen Pflegegeldes, etc.

Was steht den einzelnen Pflegegraden für häusliche, teilstationäre und stationäre Pflege zu?

Pflegegrad Pflegegeld Pflegeleistung Entlastungsbetrag
1 0 € 0 € 125 €
2 332 € 761 € 125 €
3 573 € 1.432 € 125 €
4 765 € 1.778 € 125 €
5 947 € 2.200 € 125 €
Das Pflegegeld und die Pflegeleistung können Sie entweder jeweils zu 100 Prozent in Anspruch nehmen oder die beiden Leistungen nach Ihren Bedürfnissen kombinieren. Dies ermöglicht Ihnen zum Beispiel, die Kosten für eine Pflegekraft für die sowie für einen ambulanten Pflegedienst für die Behandlungspflege mitzufinanzieren. Den zweckgebundenen Entlastungsbetrag erhalten Sie in voller Höhe.

Monatliche Leistungen bei teilstationärer und stationärer Pflege:

PflegegradTeilstationärer LeistungsbetragStationärer Leistunsbetrag
10 €125 €
2689 €770 €
31.298 €1.262 €
41.612 €1.775 €
51.995 €2.005 €

Weitere Leistungen:

Pflegegrad Kurzzeitpflege Verhinderungspflege Pflegehilfsmittel Wohnumfeldverbessernde Maßnahmen Wohngruppenzuschlag Beratungseinsatz
1 0 € 0 € 40 € 4.000 € 214 € 23 €
2 1.774 € 1.612 € 40 € 4.000 € 214 € 23 €
3 1.774 € 1.612 € 40 € 4.000 € 214 € 33 €
4 1.774 € 1.612 € 40 € 4.000 € 214 € 33 €
5 1.774 € 1.612 € 40 € 4.000 € 214 € 33 €

Weiterführende Informationen zu den Pflegegraden

Der Pflegegrad bestimmt, in welcher Höhe Sie Pflegegeld für die häusliche Pflege erhalten können. Der Pflegegrad wird entsprechend der Pflegebedürftigkeit eines Menschen definiert. Informieren Sie sich in den folgenden Links rund um Pflegegrade und die damit verbundenen Pflegeleistungen.

 

Pflegeleistungen – Eine Broschüre des Bundesministeriums für Gesundheit

Welche Leistungen sind mit den Pflegegraden verbunden? Wann kann ich Pflegegeld beantragen, was sind Sachleistungen für die häusliche Pflege? Wer gut informiert ist, kann mit entsprechender Unterstützung aus öffentlichen Mitteln rechnen. Lernen Sie wichtige Begriffe, wie die Kurzzeitpflege und die teilstationäre Tages- und Nachtpflege kennen und nutzen Sie die Pflege bei Verhinderung einer Pflegeperson. Diese Broschüre informiert Sie über die wichtigsten Begriffe rund um die häusliche Pflege.

www.bundesgesundheitsministerium.de

 

Pflegegrade und Pflegebedürftigkeit

Der Pflegegrad richtet sich nach der Pflegebedürftigkeit eines Menschen. Jeder Mensch kann in die Verlegenheit kommen, pflegebedürftig zu werden. Genau genommen ist dies keine Frage des Alters. Aber wie stelle ich einen Antrag auf Pflegeleistungen? In welchem Zeitraum wird dieser Antrag bearbeitet, welche Begutachtung findet statt? Und was sind die Voraussetzungen für die Leistungsansprüche. Antworten auf diese Frage bietet Ihnen die nachfolgende Webseite des Bundesgesundheitsministeriums.

www.bundesgesundheitsministerium.de

 

Statistiken rund um die Pflegebedürftigkeit

Wenn Sie einen Angehörigen zu Hause pflegen, dann sind Sie nicht allein. Schon viele andere Menschen sind diesen Weg gegangen. Vielleicht ist ein Blick in die Statistik in diesem Zusammenhang interessant? Wie viele Menschen werden zu Hause versorgt? Wann kommen Angehörige als Pflegekräfte zum Einsatz, wie verbreitet ist die Zusammenarbeit mit ambulanten Pflege- und Betreuungsdiensten. Einen Einblick in diese Zahlen bietet Ihnen die folgende Webseite des Statistischen Bundesamts.

www.destatis.de

[1] https://www.bundesgesundheitsministerium.de/ministerium/meldungen/20202021/pflegereform.html

Jens Meyer

Jens Meyer

Geschäftsführer

Jens Meyer ist Experte für häusliche Pflege. In diesem redaktionell geprüften Beitrag teilt er sein umfassendes Wissen.

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Seit 2004 Pflegevermittlung in der 24 Stunden Pflege

Seit 2004 in der „24-Stunden-Pflege“

Sie profitieren von unserer Erfahrung aus über 50.000 Vermittlungen in der „24-Stunden-Pflege".

Unabhängigkeit in der Vermittlung von Pflegekräften

Kunden im Fokus

Sie als Kunde stehen immer im Vordergrund. Wir erhalten keine Provisionen von unseren Partneragenturen.

Seit 2004 Pflegevermittlung in der 24 Stunden Pflege

Betreuung mit Herz

Wir sorgen für faire Bedingungen und Konditionen für Sie und die überwiegend polnischen Pflegekräfte.

Wir sind für Sie da










* Pflichtangaben

Ihre Anfrage wurde aufgenommen!

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