Pflegestärkungsgesetz II: Mögliche Förderungen für Ihre „24-Stunden-Betreuung“
Herzstück dieser Pflegereform sind die Pflegegrade. Anstelle der bisherigen Pflegestufen gibt es 5 Pflegegrade, die eine gerechtere Zuordnung von Leistungsansprüchen der Pflegeversicherung bringen. Vor allem die pflegerische Einordnung geistig oder psychisch beeinträchtigter Personen verbessert das Pflegestärkungsgesetz II mit seinen Änderungen.
Ab 2017 steht die Messung der Selbstständigkeit einer Person im Vordergrund, nicht mehr der Zeitaufwand für die Pflege. Zu den Begutachtungskriterien zählen unter anderem folgende Punkte:
- die Teilnahme an kulturellen und sozialen Aktivitäten
- krankheits- und therapiebedingte Anforderungen und Belastungen
- die Pflegebedürftigkeit aufgrund körperlicher und psychisch/kognitiver Beeinträchtigungen
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Förderungsmöglichkeiten im Detail
Pflegegeld und Pflegesachleistungen
Das Pflegestärkungsgesetz II sieht außerdem vor, dass jeder Pflegebedürftige zur Unterstützung im Alltag den Entlastungsbetrag in Anspruch nehmen kann. Dieser liegt ab dem 01.01.2017 bei 125 EUR pro Monat und dient dazu, Aufwendungen für Leistungen zur Alltagsunterstützung zu erstatten.
Pflegegeld für selbst beschaffte Pflegehilfen nachc §37 SGB XI
Eine Auszahlung kommt besonders dann in Frage, wenn Pflegeleistungen folgendermaßen erbracht werden:
- durch Familienangehörige, ehrenamtliche Helfer oder sog. 24-Stunden-Betreuungskräfte
- im Zuhause des Pflegebedürftigen oder der Pflegehilfe
Es handelt sich um einen festgelegten Betrag, der monatlich ausbezahlt wird. Die Höhe richtet sich nach den Pflegegraden, die durch das Pflegestärkungsgesetz II festgelegt worden sind. Für unsere angebotenen Dienstleistungen, zum Beispiel die „24-Stunden-Pflege“, ist es möglich Pflegegeld zu beziehen, da die Voraussetzung für die selbst beschaffte Pflegehilfe gegeben ist.
Pflegesachleistungen beziehen
Kombinationsleistung in Anspruch nehmen
Auch eine Kombinationsleistung aus Pflegegeld und Pflegesachleistungen ist möglich. Wer bei Pflegegrad 3 beispielsweise 649,00 EUR (50% von 1.298,00 EUR), also die Hälfte der möglichen Sachleistungen in Anspruch nehmen möchte, erhält das Pflegegeld noch in einer Höhe von 50%, also 272,50 EUR im Monat (545,00 EUR = 100%). Entscheidet man sich für die Kombinationsleistung, ist man daran grundsätzlich für mindestens 6 Monate gebunden.
Die monatliche Höhe der Leistungen in Abhängigkeit zu den Pflegegraden:
Pflegegrad | Pflegegeld | Pflegesachleistung | Tagespflege | Pflegehilfsmittel |
1 | 0,00 EUR | 0,00 EUR | 0,00 EUR | 40,00 EUR |
2 | 316,00 EUR | 724,00 EUR | 689,00 EUR | 40,00 EUR |
3 | 545,00 EUR | 1.363,00 EUR | 1.298,00 EUR | 40,00 EUR |
4 | 728,00 EUR | 1.693,00 EUR | 1.612,00 EUR | 40,00 EUR |
5 | 901,00 EUR | 2.095,00 EUR | 1.995,00 EUR | 40,00 EUR |
Stand 01.01.2022
Die Einführung der neuen Pflegegrade durch das Pflegestärkungsgesetz II zieht keine Neubegutachtung nach sich. Wer bisher bereits eine Pflegestufe hat, wird automatisch zum entsprechenden Pflegegrad übergeleitet. Dies gilt auch für Menschen, bei denen eine erhebliche Beeinträchtigung der Alltagskompetenz festgestellt worden ist.
Pflegegrad 1
keinen Anspruch auf Pflegegeld bei der Pflege durch Angehörige
keinen Anspruch auf Pflegesachleistungen bei der Versorgung durch professionelle ambulante Pflege
Menschen mit Pflegegrad 1 erhalten allerdings 125,00 EUR für Betreuungs- und Entlastungsleistungen, die zum Beispiel für die Grundpflege durch einen ambulanten Pflegedienst eingesetzt werden können. Des Weiteren stehen ihnen nach dem Pflegestärkungsgesetz II Pflegehilfsmittel in Höhe von 40,00 EUR zu.
Hilfebedürftige mit Pflegegrad 1 können weder eine Kurzzeitpflege noch Leistungen der Verhinderungspflege bei Krankheit oder Urlaub bzw. Leistungen für die Tagespflege beantragen.
Pflegehilfsmittel
Verhinderungspflege
Die Bezahlung einer Verhinderungspflege durch die Pflegekasse gibt Ihnen als pflegenden Angehörigen die Möglichkeit sich zu erholen und neue Energie zu tanken. Anspruchsberechtigt sind die Pflegegrade 2 bis 5 nach dem Pflegestärkungsgesetz II. Sie kann jedoch nur dann beantragt werden, wenn eine häusliche Pflege bereits länger als sechs Monate andauert.
Die Verhinderungspflege wird dabei maximal für eine Dauer von sechs Wochen (42 fortlaufende Tage) im Kalenderjahr gewährt, sie kann jedoch auch über das Jahr verteilt stündlich/täglich/wöchentlich in Anspruch genommen werden. Die Leistungen der Pflegekasse betragen jährlich bis zu 1.612,00 EUR. Zusätzlich können bis zu 806,00 EUR der Leistungen für die Kurzzeitpflege für die Verhinderungspflege ausgegeben werden. Das heißt insgesamt werden pro Kalenderjahr bis zu 2.418,00 EUR erstattet.
Während der Inanspruchnahme wird bis zu sechs Wochen im Kalenderjahr die Hälfte des bisher bezogenen Pflegegeldes weitergezahlt.
In vielen Fällen wird die Versorgung durch die Deutsche Seniorenbetreuung während der Verhinderung von der Pflegekasse erstattet.
Kurzzeitpflege
Die Kurzzeitpflege ermöglicht, dass ein pflegebedürftiger Mensch für einen Zeitraum von max. 28 Tagen pro Jahr in einer stationären Einrichtung gepflegt wird. Der Pflegeplatz muss dort vorher gebucht werden. Es ist wichtig zu beachten, dass die Kurzzeitpflege bei der Pflegekasse beantragt und genehmigt werden muss. Das Pflegestärkungsgesetz II bringt in diesem Punkt keine Änderungen mit sich.
Kurzzeitpflege ist bereits seit 2016 auch ganz ohne Pflegestufe/-grad möglich, wenn zum Beispiel nach einem Krankenhausaufenthalt weitere Pflege benötigt wird, diese zu Hause aber nicht gewährleistet werden kann. Dann muss ein Antrag bei der Krankenkasse gestellt werden.
Enthaltene Leistungen
Die Kurzzeitpflege umfasst bis zu einer Höhe von jährlich 1.774 EUR die Betreuung, die Grundpflege und die Behandlungspflege. Kosten für Unterkunft und Verpflegung müssen selbst getragen werden, können aber nach Absprache gegebenenfalls bezuschusst werden. Die Hälfte des zuvor bezogenen Pflegegeldes wird ebenfalls bis zu 8 Wochen weitergezahlt.
Personen, die durch das Pflegestärkungsgesetz II dem Pflegegrad 1 zugeordnet sind, können über die Entlastungsleistungen § 45b SGB XI beantragen, dass die Kosten übernommen werden.
Antrag stellen
Einen Antrag auf Kurzzeitpflege können die Pflegebedürftigen selbst oder ihre Vertretungsberechtigten stellen. Beim Ausfüllen helfen aber auch die Pflegeversicherung sowie Sozialdienste von Pflegeeinrichtungen und Krankenhäusern. Ansonsten bekommt man die Anträge bei der Pflege- oder Krankenkasse.
→ Unterstützung und Beratung erhalten Sie bei den örtlichen Pflegestützpunkten, die Sie bei der Organisation der Pflege von Angehörigen neutral und kostenlos beraten.
Tagespflege
Mit dem Pflegestärkungsgesetz II fördert der Gesetzgeber besonders die Inanspruchnahme von Leistungen der häuslichen Pflege in Kombination mit der Tagespflege. Besteht ein Pflegegrad, kann der pflegebedürftige Mensch daher Leistungen der Tagespflege ohne eigene Zuzahlung bis zur Höhe des monatlichen Budgets in Anspruch nehmen. Die Möglichkeit der Tagespflege kann kostenneutral genutzt werden an freien Tagen der Betreuungskraft, die die Deutsche Seniorenbetreuung Ihnen vermittelt.
Wohnumfeldverbessernde Maßnahmen
→ Erdkundigen Sie sich bei Ihrer Pflegekasse nach den genauen Bedingungen und den Änderungen durch das Pflegestärkungsgesetz II.
Diese Übersicht über die Änderungen des Pflegestärkungsgesetzes sowie die möglichen Förderungen ab 2017 erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit, sondern soll Ihnen lediglich als Orientierungshilfe dienen. Eine ausführliche Beratung erhalten Sie bei Ihrer Pflegekasse oder dem zuständigen Pflegestützpunkt.
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