Zuschüsse und Förderung seitens der Pflegekassen

Menschen mit schweren physischen oder psychischen Einschränkungen benötigen oftmals eine intensive Betreuung. Für pflegende Angehörige stellt dies eine enorme körperliche und seelische Belastung dar. Eine Hilfe können private Pflegekräfte sein, die sich um den körperlich oder geistig eingeschränkten Menschen in seinem Zuhause kümmern.

Um diese private Pflege daheim zu finanzieren, haben Pflegebedürftige und ihre Angehörigen die Möglichkeit, eine Förderung bzw. Kostenübernahme für diesen speziellen Bereich der häuslichen 24-Stunden-Pflege* bei den Pflegekassen bzw. Krankenkassen zu beantragen.

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    Steuererleichterung

    Im Einzelnen können folgende steuerliche Ermäßigungen beansprucht werden:

    • sozialversicherungspflichtig angestellte Haushaltshilfen bzw. bei selbstständiger Tätigkeit: Bei haushaltsnahen Beschäftigungsverhältnissen / Dienstleistungen (auch bei Pflege- und Betreuungsleistungen) bis zu 20.000 EUR in Höhe von 20 Prozent, höchstens 4.000 EUR
    • geringfügig beschäftigte Haushaltshilfen: Für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse bei geringfügigen Beschäftigungen bis zu 2.550 EUR in Höhe von 20 Prozent, höchstens 510 EUR

    Voraussetzung für die Steuerermäßigungen ist, dass der Steuerpflichtige die Aufwendungen durch Vorlage einer Rechnung und die Zahlung der Rechnung (z.B. für haushaltsnahe Dienstleistungen, der Handwerkerleistung oder der Pflege- oder Betreuungsleistung) durch Beleg des Kreditinstituts nachweist.

    Die Steuererleichterung steht sowohl den pflegebedürftigen Menschen als auch den Angehörigen zu, unabhängig davon ob sie in einem gemeinsamen Haushalt leben oder nicht. Für Details sprechen Sie bitte mit Ihrem Steuerberater.

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    Förderung Verhinderungspflege

    Die Bezahlung einer Verhinderungspflege durch die Pflegekasse gibt Ihnen als pflegenden Angehörigen die Möglichkeit sich zu erholen und neue Energie zu tanken.

    Welche Bedingungen müssen erfüllt sein?

    § 39 SGB XI – Häusliche Pflege bei Verhinderung der Pflegeperson

    Der jährliche Leistungsumfang für die Verhinderungspflege (auch: Ersatzpflege oder Urlaubspflege genannt) beträgt 1.612 EUR pro Kalenderjahr.

    Der Leistungsbetrag der Verhinderungspflege kann unter Anrechnung auf den für die Kurzzeitpflege (§ 42 SGB XI) zustehenden Leistungsbetrag um bis zu 806 EUR auf insgesamt 2.418 EUR erhöht werden kann.

    Diese Möglichkeit besteht, soweit für diesen Betrag noch keine Kurzzeitpflege in Anspruch genommen wurde und die Verhinderungspflege nicht durch Personen erbracht wird, die mit dem Pflegebedürftigen bis zum 2. Grad verwandt oder verschwägert sind bzw. mit ihm in häuslicher Gemeinschaft leben.

    Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege können also nun miteinander kombiniert werden, da eine ähnliche Wahlmöglichkeit auch bei der Kurzzeitpflege eingeräumt wird.

    Wo muss ich die Verhinderungspflege beantragen?

    Das Antragsformular für die Verhinderungspflege erhalten Sie bei Ihren Krankenkassen.

    Wie erhalten ich eine Betreuungskraft für die Verhinderungspflege?

    Sie rufen uns an und wir besprechen Ihre Anforderungen und Fragen in aller Ausführlichkeit.

    Wählen Sie Ihren Ansprechpartner hier aus.

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    Pflegegeld für häusliche Pflege

    Das Pflegegeld kann je nach Pflegegrad (PG) in Anspruch genommen werden, wenn Angehörige oder andere Personen die Pflege übernehmen. Das Pflegegeld kann auch mit der Pflegesachleistung kombiniert werden.

    ZeitraumPG 1PG 2PG 3PG 4PG 5
    ab 01.01.20170 €316 €545 €728 €901 €

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    Kurzzeitpflege

    Sie haben für acht Wochen im Kalenderjahr Anspruch auf die Kurzzeitpflege. Dieser Zuschuss der Pflegekasse ist auf 1.774 EUR pro Jahr begrenzt.

    Ergänzend hierzu kann das vorhanden Restbudget der Verhinderungspflege vollständig (maximal 100% = 1.612 EUR) für die Aufstockung des Kurzzeitpflege-Budgets genutzt werden. Ihr Anspruch erhöht sich dann auf bis zu 3.386 EUR.

    Für die Dauer der Kurzzeitpflege wird das bisher bezogene Pflegegeld für bis zu acht Wochen je Kalenderjahr zu 50 % fortgezahlt.

>> Kosten der sog. 24-Stunden-Pflege

Sie sind auf der Suche nach Unterstützung bei der häuslichen „24 Stunden Pflege“, bei der Krankenpflege zu Hause oder nach einer verlässlichen Betreuung für Ihre Angehörigen im eigenen Zuhause?

Sparschwein

Wissenswertes

Die Kosten für eine sog. 24 Stunden Pflege durch Personal aus Osteuropa (z.B. Polen) sind weitaus geringer als die einer „24-Stunden-Pflegekraft“ aus Deutschland.  Um einen Menschen mit körperlichen oder geistigen Einschränkungen zuverlässig betreuen zu können, benötigt die Betreuungskraft ein eigenes Zimmer, so dass sie bei diesem wohnen kann.

Im Gegensatz zu einem Pflegedienst kümmert sich bei der „24-Stunden-Pflege“ zu Hause immer die gleiche Person um den Betreuungsbedürftigen. Dies ist vor allem für Demenz-Patienten wichtig. Für ihren geistigen Zustand ist es nicht zuträglich, wenn die Betreuungskraft andauernd wechselt.

Online Pflegeberatung & Pflegeleistungs-Helfer

Der Online Pflegeberatungs- & Pflegeleistungshelfer vom Bundesministerium für Gesundheit zeigt Ihnen, wie Sie Pflegeleistungen beantragen können und bietet umfassende Informationen zum Thema Pflege.

Hier können Sie recherchieren, welche Leistungen für Sie oder Ihre Angehörigen in Frage kommen. Anhand verschiedener Fragen zur Pflegesituation wird für Sie ein individualisiertes Ergebnis ermittelt.

Wir helfen Ihnen gerne weiter

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Seit 2004 Pflegevermittlung in der 24 Stunden Pflege

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Unabhängigkeit in der Vermittlung von Pflegekräften

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Wir sorgen für faire Bedingungen und Konditionen für Sie und die überwiegend polnischen Pflegekräfte.

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