Pflegegeld – Voraussetzungen, Leistungen und Höhe nach Pflegegrad

Das Pflegegeld ist eine Leistung der Pflegeversicherung. Wenn Pflegebedürftige weder stationär noch von einem ambulanten Pflegedienst gepflegt werden, sondern zum Beispiel Angehörige die Pflege übernehmen, kann diese Leistung in Anspruch genommen werden. Für die Gewährung von Pflegegeld müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein.

Anspruch auf Pflegegeld

Grundsätzlich dürfen pflegebedürftige Menschen selbst entscheiden, wo und von wem sie sich pflegen lassen. Anspruch auf Pflegegeld besteht, wenn Angehörige, Freunde oder andere Personen die häusliche Pflege übernehmen. Eine weitere Voraussetzung für den Anspruch auf Pflegegeld ist, dass bei der zu pflegenden Person mindestens Pflegegrad 2 vorliegen muss. Anstelle einer häuslichen Pflegehilfe kann in solchen Fällen Pflegegeld von der Pflegeversicherung beantragt werden. Das Pflegegeld ist dazu gedacht, dass der pflegebedürftige Mensch erforderliche Pflege- und Betreuungsmaßnahmen sowie Hilfe bei der Haushaltsführung sicherstellen kann.

Höhe des Pflegegeldes

Wie hoch das Pflegegeld ausfällt, ist vom Pflegegrad abhängig. Ab Pflegegrad 2 wird Pflegegeld gezahlt. Die folgende Tabelle zeigt, welche Leistungen Pflegebedürftigen nach ihrem Pflegegrad zustehen:

Pflegegeld nach Pflegegraden
Pflegebedürftigkeit Pflegegeld pro Monat
Pflegegrad 2 332 Euro
Pflegegrad 3 573 Euro
Pflegegrad 4 765 Euro
Pflegegrad 5 947 Euro

Wenn der Anspruch auf Pflegegeld im laufenden Monat beginnt, dann wird es anteilig auf den Tag genau ausgezahlt. Bei Inanspruchnahme einer Verhinderungspflege oder einer Kurzzeitpflege wird das Pflegegeld folgendermaßen weitergezahlt: Bei der Verhinderungspflege erhalten die Pflegebedürftigen die Hälfte des bisher bezogenen Pflegegelds für bis zu sechs Wochen pro Kalenderjahr – das gilt auch für anteiliges Pflegegeld – und bei der Kurzzeitpflege ebenfalls die Hälfte, aber für bis zu acht Wochen pro Jahr. Pflegebedürftige Menschen mit Behinderung, die in vollstationären Einrichtungen gepflegt werden, haben anteilig Anspruch auf ungekürztes Pflegegeld für die Tage, an denen sie zu Hause gepflegt werden.

Der Anspruch auf Pflegegeld ruht, wenn sich die pflegebedürftige Person im Ausland aufhält. Davon ausgenommen sind vorübergehende Auslandsaufenthalte von bis zu sechs Wochen im Kalenderjahr. Außerdem ruht der Anspruch nicht, wenn sie sich in einem EU-Mitgliedsstaat, einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Schweiz aufhält.

Das Pflegegeld wird von der Pflegekasse so lange gezahlt, wie der festgestellte Pflegegrad vorliegt. Dieser gilt nicht lebenslang, er kann sich verändern. Grundsätzlich ist sowohl eine Erhöhung als auch eine Rückstufung möglich. Der Pflegegrad wird mittels einer Begutachtung durch den Medizinischen Dienst oder einen anderen Begutachterdienst festgestellt. Wenn Fähigkeiten und Selbständigkeit eines pflegebedürftigen Menschen weiter abnehmen, kann ein höherer Pflegegrad beantragt werden. Der gesundheitliche Zustand kann sich aber auch verbessern. In beiden Fällen haben Pflegebedürftige die Pflicht, die Veränderungen der Pflegekasse mitteilen. Dann wird ein neues Gutachten erstellt.

Eine erneute Begutachtung von Pflegebedürftigen ist in folgenden Fällen möglich:

  1. Wenn das Erstgutachten die Empfehlung enthält, dass nach einer bestimmten Zeit eine erneute Begutachtung vorgenommen werden sollte. Das ist in der Regel dann der Fall, wenn eine Verbesserung des Zustands zu erwarten ist.
  2. Teils werden Pflegeleistungen nur befristet gewährt. Nach Ablauf der Frist weist die Pflegekasse automatisch eine erneute Begutachtung an.
  3. Wenn die pflegebedürftige Person der Pflegekasse eine Verbesserung ihres Zustands mitteilt oder eine solche nach einer Operation oder Reha-Maßnahme wahrscheinlich ist.
  4. Bei Beantragung eines höheren Pflegegrads.

Braucht jemand mehr Pflege als zuvor, erfolgt eine Höherstufung, mit einem höheren Pflegegrad wird mehr Pflegegeld gezahlt. Hat die Pflegebedürftigkeit abgenommen, kann eine Rückstufung erfolgen. Dazu müssen allerdings einige Voraussetzungen erfüllt sein und es gibt einen Bestandsschutz: Im Jahr 2017 wurde das Pflegesystem umgestellt, bis dahin gab es drei Pflegestufen anstelle der fünf Pflegegrade. Für pflegebedürftige Menschen, die von einer Pflegestufe in einen Pflegegrad übergeleitet wurden, gilt der Bestandsschutz. Sie dürfen bei einer erneuten Begutachtung nicht zurückgestuft werden, es ist nur eine Höherstufung möglich – mit einer Ausnahme: Wenn gar kein Pflegegrad mehr vorliegt, darf das Pflegegeld eingestellt werden. Wenn der Pflegebedürftige verstirbt, wird das Pflegegeld bis zum Ende des Kalendermonats gezahlt.

Pflegegeld für Angehörige, Freunde und ehrenamtlich Tätige

Pflegebedürftige Personen erhalten Pflegegeld, wenn sie keine vollstationären Leistungen oder Pflegesachleistungen bekommen – das heißt, wenn sie in häuslicher Pflege sind und diese selbst organisieren. Die Pflege kann von verschiedenen Personen übernommen werden, das können Angehörige oder Freunde sein, aber auch ehrenamtlich Tätige oder eine andere selbst beauftragte Pflegekraft, zum Beispiel eine Pflegekraft aus Polen. Wenn Pflegebedürftige das Pflegegeld selbst beantragen, bekommen sie den ihnen zustehenden Betrag auf ihr Konto überwiesen. Es ist aber auch möglich, dass Bevollmächtigte der pflegebedürftigen Person das Pflegegeld beantragen. Wie das Geld letztendlich ausgegeben wird, bestimmt der pflegebedürftige Mensch selbst.

Oft erhält die pflegende Person das Geld, sie hat aber keinen Rechtsanspruch darauf. Bereits beim Antrag auf Pflegegeld kann die Kontonummer der pflegenden Person angegeben werden. Dies kann vom Pflegebedürftigen jederzeit wieder geändert werden, bis dahin behält die Anweisung ihre Gültigkeit. Der pflegebedürftige Mensch ist gegenüber der Pflegekasse verpflichtet, seine Versorgung sicherzustellen. Dass das Pflegegeld nicht ausreicht, um die komplette Versorgung sicherzustellen, ist offensichtlich. Dementsprechend verbleibt für die Pflege ein großer Eigenanteil, das Pflegegeld ist praktisch nur ein Zuschuss.

Pflegegeld ohne Pflegeperson

Pflegegeld kann in Anspruch genommen werden, ohne eine bestimmte Pflegeperson anzugeben. Es kann verschiedene Gründe haben, warum Pflegegeld ohne Pflegeperson beantragt wird. Einer ist, dass sich mehrere Angehörige um einen pflegebedürftigen Menschen kümmern, und deshalb nicht eine bestimmte Person benannt werden kann. Manche Pflegepersonen möchten sich nicht eintragen lassen, weil sie nicht wissen, ob das zeitliche Verpflichtungen oder eine Versteuerung des Pflegegelds nach sich ziehen würde. Es gibt auch Pflegebedürftige, die keine Angehörigen haben und von mehreren Freunden oder Ehrenamtlichen gepflegt werden.

Es existiert keine gesetzliche Regelung, die verlangt, dass zum Bezug von Pflegegeld eine Pflegeperson eingetragen werden muss. Auch eine Nachweispflicht dafür, wie die Versorgung sichergestellt wird oder wer das Pflegegeld erhält, gibt es nicht. Pflegekassen dürfen den Antrag auf Pflegegeld nicht ablehnen, weil keine Pflegeperson angegeben wurde. Lehnt die Pflegekasse mit dieser Begründung den Antrag auf Pflegegeld ab, muss innerhalb eines Monats Widerspruch eingelegt werden. Denn verweigern darf sie die Zahlung des Pflegegelds nur, wenn die Pflege von Versicherten nicht gewährleistet ist. Als Nachweis dafür dienen unter anderem die Beratungsbesuche in der eigenen Häuslichkeit für Empfänger von Pflegegeld. Bei nicht sichergestellter Pflege hat die Pflegekasse das Recht, die Leistung auf Pflegesachleistungen umstellen.

Wenn die Person oder die Personen, die gewöhnlich für die häusliche Pflege des Versicherten sorgen, wegen Krankheit, eines Erholungsurlaubs oder aus anderen Gründen verhindert sind, übernimmt die Pflegekasse die Kosten für die Verhinderungspflege. Für die Ersatzpflege können Ehrenamtliche, Einzelpflegekräfte, Angehörige oder ein Pflegedienst eingesetzt werden. Bei der Verhinderungspflege muss eine Pflegeperson angegeben werden. Sie wird für maximal sechs Wochen in einem Kalenderjahr gezahlt.

Beratung in der eigenen Häuslichkeit

Wer Pflegegeld bezieht, ist zur Beratung in der eigenen Häuslichkeit verpflichtet. Durch die Beratungen sollen die Pflegepersonen Rat sowie Unterstützung erhalten und die Qualität der häuslichen Pflege gesichert werden. Wie oft eine Beratung in der eigenen Häuslichkeit erfolgt, ist vom Pflegegrad abhängig:

  • Bei den Pflegegraden 2 und 3 erfolgt sie halbjährlich
  • Bei den Pflegegraden 4 und 5 erfolgt sie vierteljährlich

Auch wer im Pflegegrad 1 eingestuft ist, hat einmal im Halbjahr Anspruch auf eine Beratung in der eigenen Häuslichkeit. Die Kosten werden von der zuständigen Pflegekasse übernommen, bei privat Versicherten vom zuständigen Versicherungsunternehmen. Liegt eine Beihilfeberechtigung vor, kommt der zuständige Beihilfeträger anteilig für die Kosten auf. Durchgeführt werden kann die Beratung in der eigenen Häuslichkeit von:

  • Einem zugelassenen Pflegedienst
  • Einer von den Landesverbänden der Pflegekassen anerkannten Beratungsstelle mit nachgewiesener pflegefachlicher Kompetenz
  • Einer von der Pflegekasse beauftragte, aber von ihr nicht beschäftigte Pflegefachkraft, insofern die Durchführung der Beratung durch einen zugelassenen Pflegedienst vor Ort oder eine von den Landesverbänden der Pflegekassen anerkannte Beratungsstelle mit nachgewiesener pflegefachlicher Kompetenz nicht gewährleistet werden kann

Nach der Beratung in der eigenen Häuslichkeit wird ein Besuchsbericht erstellt, in dem steht, ob die Pflege sichergestellt ist. Außerdem kann er weitere Vermerke enthalten, zum Beispiel, ob Bedarf an Pflegehilfsmitteln besteht. Der Besuchsbericht wird mit Einwilligung der pflegebedürftigen Person an die Pflegekasse geschickt. Nur wenn die Qualität der häuslichen Pflege gewährleistet ist, wird weiterhin wie bisher Pflegegeld gezahlt. Ansonsten kann die Pflegekasse andere Leistungen anordnen. Wenn der Beratungsbesuch nicht fristgemäß erfolgt oder die Pflegekasse keinen Bericht erhält, sendet diese zunächst eine Aufforderung, der Verpflichtung in einer bestimmten Frist nachzukommen. Tut der pflegebedürftige Mensch das nicht, kann das Pflegegeld gekürzt oder komplett eingestellt werden.

Vor- und Nachteile von Pflegegeld und häuslicher Betreuung

Die Beantragung von Pflegegeld bietet sich für alle Pflegebedürftigen an, die im eigenen Zuhause von Angehörigen oder Freunden gepflegt werden. Wer keine nahestehende Person für die häusliche Pflege hat und auch kein Netzwerk von Ehrenamtlichen in der Nähe, kann das Pflegegeld einsetzen, um eine „Betreuung in häuslicher Gemeinschaft“ (BihG) anteilig zu finanzieren.

Pflegegeld und die häusliche Pflege bringen sowohl Vorteile als auch Nachteile mit sich, die gegeneinander abgewägt werden müssen:

Vorteile Nachteile
Der Pflegebedürftige erhält das Pflegegeld direkt und kann selbst entscheiden, wie er es verwendet. Das Pflegegeld deckt nur einen Teil der Versorgung eines Pflegebedürftigen ab, es verbleibt ein großer Eigenanteil.
Pflegebedürftige können im gewohnten Zuhause bleiben und müssen sich nicht an eine neue Umgebung gewöhnen. Bei fortgeschrittener Demenz ist die Pflege zu Hause oft nicht mehr möglich.
Die Pflegekasse gewährt Zuschüsse zur Anpassung der Wohnung, um die häusliche Pflege zu ermöglichen. Die baulichen Gegebenheiten im eigenen Zuhause sind nicht immer für Menschen mit körperlichen Einschränkungen geeignet.
Die Pflege erfolgt durch vertraute Personen. Für Angehörige oder Freunde kann die Pflege psychisch belastend sein und sie müssen oft ihren Alltag neu organisieren, eventuell sogar die Berufstätigkeit aufgeben.
Angehörige und Freunde haben eine emotionale Bindung zu dem Pflegebedürftigen und sind deshalb darauf bedacht, ihn gut zu versorgen. Da die Pflege nicht von Fachpersonal durchgeführt wird, besteht das Risiko falscher Behandlungen.

Ein großer Vorteil der sogenannten „Betreuung in häuslicher Gemeinschaft“ (BihG) ist, dass pflegebedürftige Menschen in ihrer gewohnten Umgebung bleiben können. Dort fühlen sie sich wohl, denn alles ist ihnen vertraut. Auch die Pflege rund um die Uhr ist im eigenen Zuhause möglich.

Pflegegeld und Sachleistung kombinieren

Pflegebedürftige können Sachleistungen oder Pflegegeld in Anspruch nehmen – oder beides kombinieren. Das ist möglich, wenn die pflegebedürftige Person die Sachleistung, die ihr zusteht, nur teilweise in Anspruch nimmt. Dann erhält sie zusätzlich anteiliges Pflegegeld. In diesem Fall spricht man von sogenannter Kombinationsleistung oder auch Kombileistung.

Zum Beispiel hat ein pflegebedürftiger Mensch mit dem Pflegegrad 3 Anspruch auf Pflegesachleistungen für 1432 Euro. Werden aber nur rund 1002 Euro für Sachleistungen benötigt, sind das nur 70 Prozent des zustehenden Betrags. In diesem Fall hat die pflegebedürftige Person Anspruch auf 30 Prozent des Pflegegelds, das ihr nach dem Pflegegrad zusteht. Für den Pflegegrad 3 sind insgesamt 573 Euro vorgesehen, 30 Prozent davon sind 171,90 Euro. Diesen Betrag können Pflegebedürftige zum Beispiel an Angehörige geben, die sie pflegen.

Beantragung weiterer Pflegeleistungen

Neben der Pflegesachleistung gibt es weitere Pflegeleistungen, die beantragt und auch mit Pflegegeld kombiniert werden können:

  • Tages- und Nachtpflege
  • Kurzzeitpflege
  • Verhinderungspflege
  • Entlastungsleistungen
  • Wohnraumanpassung

Die Tages- und Nachtpflege ist eine teilstationäre Leistung, die in Anspruch genommen werden kann, wenn die Pflegeperson zum Beispiel berufstätig ist oder Entlastung braucht. Geht die Pflegeperson tagsüber einer Berufstätigkeit nach und der pflegebedürftige Mensch kann nicht alleingelassen werden, dann kann der Pflegebedürftige so lange in einer Tagespflege-Einrichtung betreut werden. Während Angebote für die Tagespflege häufig sind, sind Nachtpflege-Angebote seltener zu finden. Anspruch auf Tages- und Nachtpflege besteht bei den Pflegegraden 2 bis 5, der vorgesehene Betrag deckt die Kosten allerdings nicht vollständig ab. Die Tages- und Nachtpflege kann mit Pflegegeld und Pflegesachleistungen kombiniert werden.

Kurzzeitpflege können Pflegebedürftige beantragen, wenn sie eine Zeit lang nicht ausreichend zu Hause betreut werden können. Das ist zum Beispiel dann der Fall, wenn sich der Gesundheitszustand der pflegebedürftigen Person vorübergehend verschlechtert. Anspruch auf Kurzzeitpflege haben Pflegebedürftige mit dem Pflegegrad 2 bis 5. Die Pflegekasse übernimmt für bis zu acht Wochen im Kalenderjahr die Kosten für die Kurzzeitpflege – allerdings nur bis zu 1774 Euro. Nimmt eine pflegebedürftige Person Kurzzeitpflege in Anspruch, erhält sie in dieser Zeit 50 Prozent ihres üblichen Pflegegelds.

Die Verhinderungspflege greift, wenn Pflegepersonen krank sind oder eine Auszeit brauchen. Bevor sie in Anspruch genommen werden kann, muss die Pflegeperson den pflegebedürftigen Menschen mindestens sechs Monate in seiner häuslichen Umgebung betreut haben. Anspruch auf Verhinderungspflege haben Menschen mit dem Pflegegrad 2 bis 5. Die Pflegekasse zahlt die Verhinderungspflege für maximal sechs Wochen im Kalenderjahr, der Höchstbetrag liegt bei 1612 Euro, wenn die Pflege von einem Pflegedienst oder einer nicht verwandten Person übernommen wird. Während der Verhinderungspflege erhält die pflegebedürftige Person 50 Prozent ihres Pflegegelds. Zusätzlich kann ein Kurzzeitpflegebudget von bis zu 806 Euro beantragt werden.

Entlastungsleistungen dienen der zusätzlichen Unterstützung von Pflegebedürftigen, die zu Hause gepflegt werden, und ihren Angehörigen. Anspruch haben alle pflegebedürftigen Personen mit dem Pflegegrad 1 bis 5. Sie bekommen zusätzlich zu anderen Pflegeleistungen 125 Euro im Monat. Damit können sie Angebote finanzieren, die pflegende Angehörige entlasten. Die Pflegekasse gibt Auskunft darüber, welche Anbieter zugelassen sind. Die Entlastungsleistungen können zum Beispiel für haushaltsnahe Dienstleistungen, aber auch als Zuschuss zur Kurzzeit- oder Tages- und Nachtpflege verwendet werden. Nicht genutzte Beträge der Entlastungsleistungen können angespart und später eingesetzt werden. Lesen Sie hier, welche steuerlichen Erleichterungen es neben den Zuschüssen und Förderungen durch die Pflegekassen gibt.

Oft ist das Zuhause von pflegebedürftigen Menschen nicht auf ihre Beeinträchtigungen ausgelegt. Wenn sie dennoch von Angehörigen oder Freunden in der eigenen Wohnung gepflegt werden möchten, kann eine Wohnraumanpassung erforderlich sein. Dafür können Pflegebedürftige ab Pflegegrad 1, die Leistungen von der Pflegeversicherung bekommen, einen Zuschuss beantragen. Der Zuschuss für eine Wohnraumanpassung kann bis zu 4000 Euro pro Maßnahme betragen. Zu beachten ist, dass der Antrag vor Beginn des Umbaus gestellt werden muss.

Einen Antrag auf Pflegegeld stellen

Bei der Beantragung von Pflegegeld gilt es, alles richtig zu machen, damit der Antrag gewährt wird. Was alles zu beachten ist, wird auf der Seite „Pflegegeld beantragen“ Schritt für Schritt erklärt. Darüber hinaus finden Sie viele nützliche Tipps.

Häufige Fragen und Antworten zum Pflegegeld

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    Was ist eine Pflegesachleistung?

    Eine Pflegesachleistung ist, wenn die Pflegekasse Kosten für einen ambulanten Pflegedienst übernimmt. Pflegebedürftige Personen, die in ihrem eigenen Zuhause oder in einer Einrichtung des betreuten Wohnens leben, können Pflegesachleistungen in Anspruch nehmen. Darunter fallen die Pflege, aber auch Hilfen im Haushalt und die häusliche Betreuung, bei der die pflegebedürftige Person in ihren Aktivitäten zu Hause, der Gestaltung des Alltags und dem Pflegen sozialer Kontakte unterstützt wird. Bei der Pflegesachleistung rechnet die Pflegekasse direkt mit dem ambulanten Pflegedienst ab. Anspruch auf Pflegesachleistungen besteht ab Pflegegrad 2.

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    Kann Pflegegeld auch nachträglich beantragt werden?

    Pflegegeld muss grundsätzlich beantragt werden, sobald die Pflegebedürftigkeit festgestellt wird. Pflegegeld muss nur dann rückwirkend gezahlt werden, wenn das behandelnde Krankenhaus seiner Aufklärungspflicht nicht nachgekommen ist. Dann muss die Pflegekasse auch für die Zeit vor der Antragsstellung Pflegegeld bewilligen, stellte das Bundessozialgericht im Juni 2021 fest.

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    Zählt Pflegegeld als Einkommen zur Rente?

    Pflegegeld gilt als Sozialleistung und muss dementsprechend nicht versteuert werden – auch nicht, wenn Angehörige, die die Pflege übernehmen, es erhalten. Wer Angehörige pflegt, kann allerdings einen Rentenanspruch erwerben, auch ohne eigene Beiträge zu zahlen. Damit ein Anspruch besteht, muss die Person, die gepflegt wird, mindestens Pflegegrad 2 haben. Außerdem müssen diese Bedingungen erfüllt sein:

    • Die Pflege muss notwendig sein (vom Medizinischen Dienst festgestellt).
    • Die Pflege muss mindestens zehn Stunden pro Woche, verteilt auf wenigstens zwei Tage, ausgeübt werden.
    • Die pflegende Person darf höchstens 30 Stunden pro Woche arbeiten.
    • Die Person, die gepflegt wird, hat Anspruch auf Leistungen aus einer Pflegeversicherung.
    • Die Pflege muss in häuslicher Umgebung erfolgen.
    • Der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthaltsort ist in Deutschland, im Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz.

    Wie sich die Pflege bei der Rente auswirkt, erfahren Sie auf der Website der Deutschen Rentenversicherung.

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    Was darf ich mit Pflegegeld machen?

    Das Pflegegeld dient dazu, die häusliche Versorgung von Pflegebedürftigen sicherzustellen. Oft erhalten Angehörige oder Freunde, die die Pflege übernehmen, zum Dank das Pflegegeld. Verzichten sie ganz oder zum Teil darauf, kann das Pflegegeld für Angebote und Maßnahmen, die der häuslichen Pflege dienen, verwendet werden: Pflegebedürftige dürfen über die Verwendung des Pflegegelds frei entscheiden.

Pflegegeld

Sich über das Pflegegeld informieren.  Photo: Robert Kneschke / shutterstock.com

Quellen

 

 

Jens Meyer

Jens Meyer

Geschäftsführer

Jens Meyer ist Experte für häusliche Pflege. In diesem redaktionell geprüften Beitrag teilt er sein umfassendes Wissen.

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