Kurzzeitpflege – Wenn die Versorgung zuhause vorübergehend nicht ausreicht

Immer wieder kommt es zu Situationen, in denen Sie als pflegende Angehörige Ihren pflegebedürftigen Angehörigen zuhause nicht oder nicht ausreichend versorgen können. In solchen Fällen kann eine zeitlich begrenzte vollstationäre Pflege, also Kurzzeitpflege eine große Hilfe darstellen. Wir haben unter anderem für Sie zusammengefasst, wer Anspruch auf die Kurzzeitpflege hat, welche Kosten entstehen und welche hilfreichen Tipps und Tricks es zu beachten gibt.

Definition Kurzzeitpflege

Kurzzeitpflege bedeutet die vorübergehende vollstationäre Pflege einer pflegebedürftigen Person, wenn die Versorgung zuhause nicht oder nicht im erforderlichen Umfang möglich ist.

Normalerweise kommt die Kurzzeitpflege für eine Übergangszeit im Anschluss an einen Krankenhausaufenthalt oder in sonstigen Krisensituationen, die nicht durch eine häusliche oder teilstationäre Pflege gelöst werden können, infrage.[1] Eine Krisensituation kann beispielsweise vorliegen, wenn sich der Gesundheitszustand einer pflegebedürftigen Person vorübergehend stark verschlechtert oder wenn die pflegende Person selbst krank wird.

Wissen kompakt

  • Erst ab Pflegegrad 2 besteht ein Anspruch auf Kurzzeitpflege. Pflegebedürftige mit Pflegegrad 1 haben keinen Anspruch auf Kurzzeitpflege.
  • Kurzzeitpflege muss vorab bei der Pflegekasse beantragt werden.
  • Kurzzeitpflege ist in der Regel nur in dafür zugelassenen Einrichtungen möglich.
  • Für die Kurzzeitpflege steht ein Budget in Höhe von  1.774 € pro Jahr zur Verfügung. Die Dauer kann bis zu 8 Wochen (56 Tage) umfassen.
  • Das Budget dieser kurzzeitigen Pflege kann mit den Mitteln der Verhinderungspflege auf bis zu 3.386 € aufgestockt werden.
  • Das Pflegegeld wird für bis zu acht Wochen in Höhe von 50 Prozent weiterbezahlt.
  • Kosten, die nicht durch die Kurzzeitpflege abgedeckt sind, können Sie sich unter Umständen über den Entlastungsbetrag erstatten lassen.
  • Personen ohne Pflegegrad kann unter gewissen Umständen eine Kurzzeitpflege durch die Krankenkasse finanziert werden.

Der Anspruch auf Kurzzeitpflege

Anspruch auf Kurzzeitpflege haben laut Sozialgesetzbuch XI pflegebedürftige Personen die mindestens Pflegegrad 2 haben. Zusätzlich ist es nötig, dass häusliche Pflege nicht oder noch nicht im erforderlichen Umfang erbracht werden kann und eine teilstationäre Pflege nicht ausreichend ist.[2]

Liegt nur Pflegegrad 1 vor, besteht kein Anspruch auf Kurzzeitpflege. Es ist in diesem Fall aber möglich, den sogenannten Entlastungsbetrag, der pro Monat in Höhe von 125 € von der Pflegekasse zur Verfügung steht, für Kurzzeitpflege einzusetzen. Nicht verwendetes Budget des Entlastungsbetrags, also maximal 1.500 € (12×125 €) kann pro Jahr eingesetzt werden, um Kosten für eine Kurzzeitpflege erstatten zu lassen.[3]

Für Personen ohne Pflegegrad, kann die Krankenkasse die Kurzzeitpflege übernehmen. Zum Beispiel dann, wenn sie durch eine Krankheit oder einen Unfall plötzlich pflegebedürftig sind, ein Krankenhausaufenthalt jedoch nicht erforderlich ist.[4]

Dauer der Kurzzeitpflege

Pro Kalenderjahr kann die Kurzzeitpflege für bis zu 8 Wochen (56 Tage) in Anspruch genommen werden.

Budget für die Kurzzeitpflege

Die Pflegekasse übernimmt ab Pflegegrad 2 Kosten in Höhe von 1.774 € pro Jahr.

Wenn das nicht ausreicht, kann übriges Budget, das eigentlich für Verhinderungspflege vorgesehen ist, zusätzlich verwendet werden. Das sind 1.612 €, wenn noch keine Verhinderungspflege in Anspruch genommen wurde. Wenn bereits Verhinderungspflege genutzt wurde, verringert sich der Betrag. Für die Kurzzeitpflege stehen also maximal 3.386 € für einen Zeitraum von bis zu 8 Wochen pro Kalenderjahr zur Verfügung.

Wird das Budget der Verhinderungspflege für eine Kurzzeitpflege eingesetzt, so steht es in diesem Jahr nicht mehr für die Verhinderungspflege zur Verfügung.[5]

Der Unterschied zwischen Kurzzeitpflege und Verhinderungspflege

Während die Kurzzeitpflege in einer stationären Einrichtung erfolgt, findet die Verhinderungspflege zu Hause statt.

Die Verhinderungspflege kann genutzt werden, wenn die Pflege vorher mindestens sechs Monate von einer privaten Pflegeperson übernommen wurde. Wenn diese Person nun verhindert ist, kann Verhinderungspflege in Anspruch genommen werden.

Für die Verhinderungspflege steht ein Budget von 1.612 € pro Jahr für einen Zeitraum von bis zu 6 Wochen (42 Tage) zur Verfügung. Die Verhinderungspflege kann über das Budget der Kurzzeitpflege um 806 € aufgestockt werden. Weiterführende Informationen zum Thema Verhinderungspflege finden sie unter Verhinderungspflege.[7] Bei der Suche nach einer Pflegekraft für die Verhinderungspflege kann die Deutsche Seniorenbetreuung Sie unterstützen.

Verfügbare Budgets nach Leistungsart und Pflegegrad 

 

Pflegegrad 1

Pflegegrad 2 bis 5

Kurzzeitpflege

0 €

1.774 € + 100 % des verfügbaren Budgets für die Verhinderungspflege = 3.386 €

Verhinderungspflege

0 €

1.612 € + 806 € des verfügbaren Budgets für die Kurzzeitpflege = 2.418 €

 

Beantragen einer Kurzzeitpflege

Kurzzeitpflege muss vorab bei der Pflegekasse beantragt werden. Das entsprechende Formular finden Sie in der Regel auf der Webseite der Krankenkasse des Pflegebedürftigen.

Die Pflegekasse kann Ihnen geeignete Einrichtungen empfehlen und Auskünfte zu Preisen erteilen. Wir empfehlen die Pflegekasse in jedem Fall vorab zu kontaktieren, da die Einrichtung von der Pflegekasse für Kurzzeitpflege zugelassen sein muss.[8]

Wenn ein begründeter Einzelfall vorliegt, kann die Kurzzeitpflege auch in anderen geeigneten Einrichtungen erfolgen. Das kann beispielsweise eine Einrichtung der Hilfe für behinderte Menschen sein. Die Voraussetzung dafür ist, dass die Pflege in einer zugelassenen Einrichtung nicht möglich ist oder unzumutbar erscheint.[9]

Kosten die bei einer Kurzzeitpflege entstehen

Die Kosten, die bei einer Kurzzeitpflege entstehen, werden auch als Heimentgelt bezeichnet. Das Heimentgelt setzt sich aus mehreren Einzelbeträgen zusammen. Diese sogenannten Einzelkosten sind:

  • Pflegekosten,
  • Kosten für Unterkunft und Verpflegung,
  • betriebsnotwendige Investitionsaufwendungen,
  • evtl. Zimmerzuschläge z. B. für ein Einzelzimmer. [10]

Wer bezahlt die Kurzzeitpflege?

Die Pflegekosten und die Ausbildungsumlage werden in der Höhe des verfügbaren Budgets der Kurzzeit- und evtl. Verhinderungspflege von der Pflegekasse bezahlt.[11] Die übrigen Kosten, also Pflegekosten, die das Budget überschreiten, die Kosten für Unterkunft und Verpflegung, betriebsnotwendige Investitionsaufwendungen und evtl. Zimmerzuschläge sind nicht durch das Kurzzeitpflegebudget abgedeckt.[12]

Heimentgelt

  • Übernahme durch die Pflegekasse
    • Pflegekosten
      (Betreuung und medizinische Behandlungspflege)
      bis 1.774 (3.386) €
    • Ausbildungsumlage
  • Übernahme durch den Pflegebedürftigen (oder Erstattung im Rahmen des Entlastungsbetrages)
    • Kosten für Unterkunft und Verpflegung
    • Zimmerzuschläge und andere Zusatzleistungen
    • betriebsnotwendige Investitionsaufwendungen

Pflegegeld während der Kurzzeitpflege

Während der Kurzzeitpflege steht Ihnen bis zu 8 Wochen lang die Hälfte des bisher bezogenen Pflegegeldes zu.[14]

Die Kosten eines Tages in der Kurzzeitpflege

Je nach Pflegegrad und Pflegeaufwand betragen die Kosten für die Pflege in etwa zwischen 63 € und 92 € pro Tag. Da die Preise Bundesweit schwanken, sind auch höhere Beträge möglich. Diese Kosten werden bis zur Obergrenze von 1.774 € (3.386 € inklusive Verhinderungspflege) von der Pflegekasse übernommen.[15]

Der Eigenanteil für Unterkunft, Verpflegung und Investitionskosten beträgt zusätzlich ca. 30 € bis 40 € pro Tag. Da diese Kosten je nach Einrichtung variieren sollten Sie diese Kosten im Vorfeld unbedingt erfragen. [16] 

Tipp

Für Kosten, die nicht durch das Kurzzeitpflegebudget abgedeckt sind, kommt eine Erstattung über den Entlastungsbetrag infrage.[13] Diese Möglichkeit sollten Sie nicht vergessen, da dadurch deutliche Kosteneinsparungen möglich sind. Mehr zum Entlastungsbetrag finden Sie weiter unten im Text.

 

Monatliche Kosten und Eigenanteil

Wieviel eine Kurzzeitpflege pro Monat in etwa kosten kann, können Sie der nachfolgenden Tabelle entnehmen. Es wird für verschiedene Kostenniveaus dargestellt, welcher Eigenanteil nach Abzug des Kurzzeitpflegebudgets übrig bleibt.

Tipp

Wenn Ihnen noch Beträge aus dem Verhinderungspflegebudget oder dem Entlastungsbetrag zur Verfügung stehen, kann der Eigenanteil verringert werden. Auch das während der Kurzzeitpflege zu 50 % weiter bezahlte Pflegegeld kann gegengerechnet werden.

 

Beispielrechnung zum Kurzzeitpflegebudget

  Pflegekosten (30 Tage) Kurzzeitpflegebudget Summe Eigenanteil (30 Tage)

Selbst zu bezahlen

 

Bei 63 € Pflegekosten und 30 € Eigenanteil pro Tag 1.890 €
(30 x 63 €)
– 1.774 € 116 € + 900 €
(30 x 30 €)
1.016 €
Bei 92 € Pflegekosten und 40 € Eigenanteil pro Tag 2.768 €
(30 x 92 €)
– 1.774 € 994 € + 1.200 €
(30 x 40 €)
2.194 €

 

Der Entlastungsbetrag

Alle Pflegebedürftigen mit den Pflegegraden 1 bis 5, die zu Hause gepflegt werden, haben Anspruch auf den Entlastungsbetrag. Das sind 125 € pro Monat, also 1.500 € pro Jahr (12×125 €). Wird dieser Betrag innerhalb eines Kalenderjahres nicht komplett aufgebraucht, ist es möglich, die übrige Summe bis Ende Juni des Folgejahres einzusetzen.

Der Entlastungsbetrag dient zur Finanzierung von Maßnahmen, die die pflegenden Angehörigen entlasten. Konkret können das die folgenden Maßnahmen sein:

  • Kurzzeitpflege (auch für den Eigenanteil)
  • Tagespflege
  • Nachtpflege
  • Angebote zur Unterstützung im Alltag (bei nach Landesrecht zugelassenen Anbietern). Zum Beispiel: Haushaltsnahe Dienstleitungen, Gruppenangebote, Alltagsbegleiter etc.

Außerdem kann der Entlastungsbetrag für ambulante Pflegedienste eingesetzt werden. Personen mit Pflegegrad 1 können sämtliche notwendigen Leistungen des ambulanten Pflegedienstes finanzieren. Bei den Pflegegraden 2 bis 5 können nur nicht-körperbezogene Maßnahmen, wie zum Beispiel Hilfe im Haushalt oder Alltagsgestaltung finanziert werden. Körperbezogene Pflegemaßnahmen müssen über die Pflegesachleistungen abgerechnet werden.

Tipp

Werden die Pflegesachleistungen nicht voll aufgebraucht, ist es auf Antrag bei der Pflegekasse möglich, bis zu 40 % dieses Budgets in den Entlastungsbetrag umwandeln zu lassen. Unter Umständen kann das im Zusammenhang mit einer Kurzzeitpflege sinnvoll sein.

 

Das Kostenerstattungsprinzip

Für den Entlastungsbetrag gilt das sogenannte Kostenerstattungsprinzip. Das heißt, dass der Pflegebedürftige die Kosten zuerst selbst bezahlt, sie aber später von der Pflegekasse erstattet bekommt. [17]

 

Übernahme der Kurzzeitpflege durch die Krankenkasse

Nach einem Krankenhausaufenthalt kann Kurzzeitpflege für Personen ohne Pflegegrad unter gewissen Voraussetzungen durch die Krankenkasse übernommen werden. Dies ist möglich, wenn eine Krankenhausbehandlung nicht mehr notwendig, häusliche Pflege jedoch noch nicht ausreichend ist.

Infrage kommt das grundsätzlich nur für Personen, die nicht im Sinne der Pflegeversicherung pflegebedürftig sind. Wie Pflegebedürftigkeit im Sinne der Pflegekasse definiert wird, ist in der Sozialfibel dargestellt. Vereinfacht ausgedrückt, muss auf Dauer eine Hilfsbedürftigkeit vorliegen um als pflegebedürftig zu gelten.

Den Antrag auf Übernahme der Kurzzeitpflege durch die Krankenkasse stellt der behandelnde Arzt. Pro Kalenderjahr können bis zu 8 Wochen Kurzzeitpflege in Anspruch genommen werden. Das Budget dafür beträgt  1.774 €. [18]

 

Antworten auf häufige Fragen zur Kurzzeitpflege

Fragen, die sich im Zusammenhang mit der Kurzzeitpflege häufig ergeben, haben wir in diesem Abschnitt für sie beantwortet. Wenn Sie darüber hinaus Fragen haben, wenden Sie sich gerne jederzeit an uns

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    Wer hat Anspruch auf Kurzzeitpflege?

    Anspruch auf Kurzzeitpflege haben Pflegebedürftige ab Pflegegrad 2.

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    Wie lange kann man die Kurzzeitpflege in Anspruch nehmen?

    Kurzzeitpflege kann bis zu 8 Wochen (56 Tage) pro Jahr in Anspruch genommen werden.

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    Welches Budget steht für die Kurzzeitpflege zur Verfügung?

    Für die Kurzzeitpflege stehen jährlich 1.612 € zur Verfügung. Zusätzlich kann das Budget für die Verhinderungspflege eingesetzt werden, wenn es noch zur Verfügung steht. Das sind weitere 1.612 € pro Jahr. Für die Kurzzeitpflege steht also maximal ein Budget in Höhe von 3.224 € zur Verfügung.

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    Was ist der Unterschied zwischen Kurzzeitpflege und Verhinderungspflege?

    Kurzzeitpflege findet vollstationär in einer zugelassenen Einrichtung statt, wenn die Pflege zuhause (noch) nicht ausreicht. Verhinderungspflege findet zuhause statt, wenn die private Pflegeperson, die die Pflege zuhause normalerweise übernimmt, verhindert ist.

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    Wie beantrage ich eine Kurzzeitpflege?

    Kurzzeitpflege wird im Voraus bei der Pflegekasse beantragt.

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    Welche Kosten entstehen bei einer Kurzzeitpflege?

    Die Kosten, die bei einer Kurzzeitpflege entstehen, setzen sich zusammen aus: Pflegekosten, Kosten für Unterkunft und Verpflegung, betriebsnotwendige Investitionsaufwendungen und evtl. Zimmerzuschläge z. B. für ein Einzelzimmer.

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    Wer zahlt die Kurzzeitpflege?

    Die Pflegekosten und die Ausbildungsumlage werden im Rahmen des verfügbaren Budgets von der Pflegekasse übernommen. Die Kosten für Unterkunft und Verpflegung, betriebsnotwendige Investitionsaufwendungen und evtl. Zimmerzuschläge müssen selbst getragen werden und können evtl. über den Entlastungsbetrag erstattet werden.

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    Erhalte ich während einer Kurzzeitpflege weiter Pflegegeld?

    Während der Kurzzeitpflege steht Ihnen bis zu 8 Wochen lang die Hälfte des bisher bezogenen Pflegegeldes zu.

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    Wie viel kostet Kurzzeitpflege?

    Je nach Pflegegrad und Pflegeaufwand betragen die Kosten für die Kurzzeitpflege zwischen ca. 90 € und 130 € pro Tag. Bundesweit sind Unterschiede möglich.

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    Was ist der Entlastungsbetrag?

    Für Personen mit Pflegegrad, die zuhause gepflegt werden, steht monatlich ein Entlastungsbetrag in Höhe von 125 € zur Verfügung. Dieser Betrag dient zur Finanzierung von Maßnahmen, die die pflegenden Angehörigen entlasten.

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    Wird die Kurzzeitpflege von der Krankenkasse bezahlt?

    Wenn eine Krankenhausbehandlung nicht mehr notwendig, häusliche Pflege jedoch noch nicht ausreichend ist, kann eine Kurzzeitpflege von der Krankenkasse übernommen werden. Die Voraussetzung dafür ist, dass kein Pflegegrad vorliegt.

Jens Meyer

Jens Meyer

Geschäftsführer

Jens Meyer ist Experte für häusliche Pflege. In diesem redaktionell geprüften Beitrag teilt er sein umfassendes Wissen.

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