Kurzzeitpflege – Wenn die Versorgung zuhause vorübergehend nicht ausreicht
Immer wieder kommt es zu Situationen, in denen Sie als pflegende Angehörige Ihren pflegebedürftigen Angehörigen zuhause nicht oder nicht ausreichend versorgen können. In solchen Fällen kann eine zeitlich begrenzte vollstationäre Pflege, also Kurzzeitpflege eine große Hilfe darstellen. Wir haben unter anderem für Sie zusammengefasst, wer Anspruch auf die Kurzzeitpflege hat, welche Kosten entstehen und welche hilfreichen Tipps und Tricks es zu beachten gibt.
Definition Kurzzeitpflege
Kurzzeitpflege bedeutet die vorübergehende vollstationäre Pflege einer pflegebedürftigen Person, wenn die Versorgung zuhause nicht oder nicht im erforderlichen Umfang möglich ist.
Normalerweise kommt die Kurzzeitpflege für eine Übergangszeit im Anschluss an einen Krankenhausaufenthalt oder in sonstigen Krisensituationen, die nicht durch eine häusliche oder teilstationäre Pflege gelöst werden können, infrage.[1] Eine Krisensituation kann beispielsweise vorliegen, wenn sich der Gesundheitszustand einer pflegebedürftigen Person vorübergehend stark verschlechtert oder wenn die pflegende Person selbst krank wird.
Neu seit 01.07.2025: Das Entlastungsbudget
Seit Juli 2025 gilt eine neue Budgetregelung für die Kurzzeit- und Verhinderungspflege. Beide Leistungen wurden zu einem gemeinsamen Jahresbetrag von bis zu 3.539 Euro pro Kalenderjahr zusammengefasst. Dieses sogenannte Entlastungsbudget kann flexibel für Kurzzeit- und/oder Verhinderungspflege genutzt werden.
Wissen kompakt
- Erst ab Pflegegrad 2 besteht ein Anspruch auf Kurzzeitpflege. Pflegebedürftige mit Pflegegrad 1 haben keinen Anspruch auf Kurzzeitpflege.
- Kurzzeitpflege muss vorab bei der Pflegekasse beantragt werden.
- Kurzzeitpflege ist in der Regel nur in dafür zugelassenen Einrichtungen möglich.
- Für die Kurzzeitpflege steht ein Betrag in Höhe von bis zu 3.539 € pro Jahr aus dem Entlastungsbudget zur Verfügung. Die Dauer kann bis zu 8 Wochen (56 Tage) umfassen.
- Das Pflegegeld wird für bis zu acht Wochen in Höhe von 50 Prozent weiterbezahlt.
- Kosten, die nicht durch die Kurzzeitpflege abgedeckt sind, können Sie sich unter Umständen über den Entlastungsbetrag erstatten lassen.
- Personen ohne Pflegegrad kann unter gewissen Umständen eine Kurzzeitpflege durch die Krankenkasse finanziert werden.
Der Anspruch auf Kurzzeitpflege
Anspruch auf Kurzzeitpflege haben laut Sozialgesetzbuch XI pflegebedürftige Personen die mindestens Pflegegrad 2 haben. Zusätzlich ist es nötig, dass häusliche Pflege nicht oder noch nicht im erforderlichen Umfang erbracht werden kann und eine teilstationäre Pflege nicht ausreichend ist.[2]
Liegt nur Pflegegrad 1 vor, besteht kein Anspruch auf Kurzzeitpflege. Es ist in diesem Fall aber möglich, den sogenannten Entlastungsbetrag, der pro Monat in Höhe von 131 € von der Pflegekasse zur Verfügung steht, für Kurzzeitpflege einzusetzen. Nicht verwendetes Budget des Entlastungsbetrags, also maximal 1.572 € (12×131 €) kann pro Jahr eingesetzt werden, um Kosten für eine Kurzzeitpflege erstatten zu lassen.[3]
Für Personen ohne Pflegegrad, kann die Krankenkasse die Kurzzeitpflege übernehmen. Zum Beispiel dann, wenn sie durch eine Krankheit oder einen Unfall plötzlich pflegebedürftig sind, ein Krankenhausaufenthalt jedoch nicht erforderlich ist.[4]
Dauer der Kurzzeitpflege
Pro Kalenderjahr kann die Kurzzeitpflege für bis zu 8 Wochen (56 Tage) in Anspruch genommen werden.
Budget für die Kurzzeitpflege
Seit dem 01.07.2025 steht Pflegebedürftigen ab Pflegegrad 2 ein gemeinsamer Jahresbetrag von bis zu 3.539 € pro Kalenderjahr für Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege zur Verfügung. Dieses sogenannte Entlastungsbudget kann flexibel für beide Leistungen genutzt werden.
Zuvor konnte dieser Betrag zwar ebenfalls für die Verhinderungspflege genutzt werden, allerdings war dafür eine komplizierte Umwidmung des Kurzzeitpflegebudgets erforderlich. Durch die neue Regelung entfällt dieser bürokratische Schritt, sodass die Leistungen einfacher und einheitlich abgerufen werden können. Es reicht nun aus, die gewünschte Leistung – Kurzzeitpflege oder Verhinderungspflege – zu beantragen. Die Verrechnung mit dem Entlastungsbudget erfolgt automatisch.
Wenn im selben Kalenderjahr bereits Verhinderungspflege in Anspruch genommen wurde, verringert sich der für die Kurzzeitpflege verfügbare Betrag entsprechend. Insgesamt können bis zu 8 Wochen Kurzzeitpflege pro Jahr über dieses Budget finanziert werden, sofern es nicht bereits durch Verhinderungspflege ausgeschöpft wurde.
Der Unterschied zwischen Kurzzeitpflege und Verhinderungspflege
Die Kurzzeitpflege wird in einer stationären Einrichtung durchgeführt, beispielsweise in einem Pflegeheim. Sie eignet sich vor allem nach einem Krankenhausaufenthalt oder wenn die häusliche Pflege zeitweise nicht sichergestellt werden kann.
Die Verhinderungspflege findet hingegen zu Hause statt und kann genutzt werden, wenn die bisherige Pflegeperson vorübergehend verhindert ist – etwa durch Krankheit oder Urlaub.
Weiterführende Informationen zur Verhinderungspflege finden Sie auf unserer Seite Verhinderungspflege.
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Beantragen einer Kurzzeitpflege
Kurzzeitpflege muss vorab bei der Pflegekasse beantragt werden. Das entsprechende Formular finden Sie in der Regel auf der Webseite der Krankenkasse des Pflegebedürftigen.
Die Pflegekasse kann Ihnen geeignete Einrichtungen empfehlen und Auskünfte zu Preisen erteilen. Wir empfehlen die Pflegekasse in jedem Fall vorab zu kontaktieren, da die Einrichtung von der Pflegekasse für Kurzzeitpflege zugelassen sein muss.[8]
Wenn ein begründeter Einzelfall vorliegt, kann die Kurzzeitpflege auch in anderen geeigneten Einrichtungen erfolgen. Das kann beispielsweise eine Einrichtung der Hilfe für behinderte Menschen sein. Die Voraussetzung dafür ist, dass die Pflege in einer zugelassenen Einrichtung nicht möglich ist oder unzumutbar erscheint.[9]
Kosten die bei einer Kurzzeitpflege entstehen
Die Kosten, die bei einer Kurzzeitpflege entstehen, werden auch als Heimentgelt bezeichnet. Das Heimentgelt setzt sich aus mehreren Einzelbeträgen zusammen. Diese sogenannten Einzelkosten sind:
- Pflegekosten,
- Kosten für Unterkunft und Verpflegung,
- betriebsnotwendige Investitionsaufwendungen,
- evtl. Zimmerzuschläge z. B. für ein Einzelzimmer. [10]
Wer bezahlt die Kurzzeitpflege?
Die Pflegekosten und die Ausbildungsumlage werden in der Höhe des verfügbaren Budgets von der Pflegekasse bezahlt.[11] Die übrigen Kosten, also Pflegekosten, die das Budget überschreiten, die Kosten für Unterkunft und Verpflegung, betriebsnotwendige Investitionsaufwendungen und evtl. Zimmerzuschläge sind nicht durch das Kurzzeitpflegebudget abgedeckt.[12]
Heimentgelt
- Übernahme durch die Pflegekasse
- Pflegekosten (Betreuung und medizinische Behandlungspflege) bis 3.539 €
- Ausbildungsumlage
- Übernahme durch den Pflegebedürftigen (oder Erstattung im Rahmen des Entlastungsbetrages)
- Kosten für Unterkunft und Verpflegung
- Zimmerzuschläge und andere Zusatzleistungen
- betriebsnotwendige Investitionsaufwendungen
Pflegegeld während der Kurzzeitpflege
Während der Kurzzeitpflege steht Ihnen bis zu 8 Wochen lang die Hälfte des bisher bezogenen Pflegegeldes zu.[14]
Die Kosten eines Tages in der Kurzzeitpflege
Je nach Pflegegrad und Pflegeaufwand betragen die Kosten für die Pflege in etwa zwischen 63 € und 92 € pro Tag. Da die Preise Bundesweit schwanken, sind auch höhere Beträge möglich.[15] Diese Kosten werden bis zur Obergrenze von 3.539€ von der Pflegekasse übernommen, wenn das Entlastungsbudget ausschließlich für die Verhinderungspflege verwendet wird.
Der Eigenanteil für Unterkunft, Verpflegung und Investitionskosten beträgt zusätzlich ca. 30 € bis 40 € pro Tag. Da diese Kosten je nach Einrichtung variieren sollten Sie diese Kosten im Vorfeld unbedingt erfragen. [16]
Tipp
Für Kosten, die nicht durch das Kurzzeitpflegebudget abgedeckt sind, kommt eine Erstattung über den Entlastungsbetrag infrage.[13] Diese Möglichkeit sollten Sie nicht vergessen, da dadurch deutliche Kosteneinsparungen möglich sind. Mehr zum Entlastungsbetrag finden Sie weiter unten im Text.
Monatliche Kosten und Eigenanteil
Wieviel eine Kurzzeitpflege für den maximalen Zeitraum von 56 Tagen in etwa kosten kann, können Sie der nachfolgenden Tabelle entnehmen. Es wird für verschiedene Kostenniveaus dargestellt, welcher Eigenanteil nach Abzug des Kurzzeitpflegebudgets übrig bleibt.
Tipp
Wenn Ihnen noch Budget aus dem Entlastungsbetrag zur Verfügung steht, kann der Eigenanteil verringert werden. Auch das während der Kurzzeitpflege zu 50 % weiter bezahlte Pflegegeld kann gegengerechnet werden.
Beispielrechnung zum Kurzzeitpflegebudget
Pflegekosten (30 Tage) | Maximales Kurzzeitpflegebudget | Summe | Eigenanteil (30 Tage) |
Selbst zu bezahlen
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|
Bei 64 € Pflegekosten und 30 € Eigenanteil pro Tag | 3.584 € (56 x 64 €) |
– 3.539 € | 45 € | + 1.680 € (56 x 30 €) |
1.725 € |
Bei 92 € Pflegekosten und 40 € Eigenanteil pro Tag | 5.152 € (56 x 92 €) |
– 3.539 € | 1.613 € | + 2.240 € (56 x 40 €) |
3.853 € |
Der Entlastungsbetrag
Alle Pflegebedürftigen mit den Pflegegraden 1 bis 5, die zu Hause gepflegt werden, haben Anspruch auf den Entlastungsbetrag. Das sind 131 € pro Monat, also 1.572 € pro Jahr (12×131 €). Wird dieser Betrag innerhalb eines Kalenderjahres nicht komplett aufgebraucht, ist es möglich, die übrige Summe bis Ende Juni des Folgejahres einzusetzen.
Der Entlastungsbetrag dient zur Finanzierung von Maßnahmen, die die pflegenden Angehörigen entlasten. Konkret können das die folgenden Maßnahmen sein:
- Kurzzeitpflege (auch für den Eigenanteil)
- Tagespflege
- Nachtpflege
- Angebote zur Unterstützung im Alltag (bei nach Landesrecht zugelassenen Anbietern). Zum Beispiel: Haushaltsnahe Dienstleitungen, Gruppenangebote, Alltagsbegleiter etc.
Außerdem kann der Entlastungsbetrag für ambulante Pflegedienste eingesetzt werden. Personen mit Pflegegrad 1 können sämtliche notwendigen Leistungen des ambulanten Pflegedienstes finanzieren. Bei den Pflegegraden 2 bis 5 können nur nicht-körperbezogene Maßnahmen, wie zum Beispiel Hilfe im Haushalt oder Alltagsgestaltung finanziert werden. Körperbezogene Pflegemaßnahmen müssen über die Pflegesachleistungen abgerechnet werden.
Tipp
Werden die Pflegesachleistungen nicht voll aufgebraucht, ist es auf Antrag bei der Pflegekasse möglich, bis zu 40 % dieses Budgets in den Entlastungsbetrag umwandeln zu lassen. Unter Umständen kann das im Zusammenhang mit einer Kurzzeitpflege sinnvoll sein.
Das Kostenerstattungsprinzip
Für den Entlastungsbetrag gilt das sogenannte Kostenerstattungsprinzip. Das heißt, dass der Pflegebedürftige die Kosten zuerst selbst bezahlt, sie aber später von der Pflegekasse erstattet bekommt. [17]
Übernahme der Kurzzeitpflege durch die Krankenkasse
Nach einem Krankenhausaufenthalt kann Kurzzeitpflege für Personen ohne Pflegegrad unter gewissen Voraussetzungen durch die Krankenkasse übernommen werden. Dies ist möglich, wenn eine Krankenhausbehandlung nicht mehr notwendig, häusliche Pflege jedoch noch nicht ausreichend ist.
Infrage kommt das grundsätzlich nur für Personen, die nicht im Sinne der Pflegeversicherung pflegebedürftig sind. Wie Pflegebedürftigkeit im Sinne der Pflegekasse definiert wird, ist hier dargestellt. Vereinfacht ausgedrückt, muss auf Dauer eine Hilfsbedürftigkeit vorliegen um als pflegebedürftig zu gelten.
Den Antrag auf Übernahme der Kurzzeitpflege durch die Krankenkasse stellt der behandelnde Arzt. Pro Kalenderjahr können bis zu 8 Wochen Kurzzeitpflege in Anspruch genommen werden. Das Budget dafür beträgt 1.854 €. [18]
Antworten auf häufige Fragen zur Kurzzeitpflege
Fragen, die sich im Zusammenhang mit der Kurzzeitpflege häufig ergeben, haben wir in diesem Abschnitt für sie beantwortet. Wenn Sie darüber hinaus Fragen haben, wenden Sie sich gerne jederzeit an uns.
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Wer hat Anspruch auf Kurzzeitpflege?
Anspruch auf Kurzzeitpflege haben Pflegebedürftige ab Pflegegrad 2.
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Wie lange kann man die Kurzzeitpflege in Anspruch nehmen?
Kurzzeitpflege kann bis zu 8 Wochen (56 Tage) pro Jahr in Anspruch genommen werden.
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Welches Budget steht für die Kurzzeitpflege zur Verfügung?
Seit Juli 2025 gibt es für die Kurzzeitpflege und Verhinderungspflege ein gemeinsames Entlastungsbudget von bis zu 3.539 € pro Kalenderjahr. Dieses Budget kann flexibel für beide Leistungen genutzt werden.
Für die Kurzzeitpflege stehen somit maximal 3.539 € pro Jahr zur Verfügung, sofern keine Verhinderungspflege aus dem Budget in Anspruch genommen wurde. Wird ein Teil des Budgets für Verhinderungspflege genutzt, verringert sich der für die Kurzzeitpflege verfügbare Betrag entsprechend.
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Was ist der Unterschied zwischen Kurzzeitpflege und Verhinderungspflege?
Kurzzeitpflege findet vollstationär in einer zugelassenen Einrichtung statt, wenn die Pflege zuhause (noch) nicht ausreicht. Verhinderungspflege findet zuhause statt, wenn die private Pflegeperson, die die Pflege zuhause normalerweise übernimmt, verhindert ist.
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Wie beantrage ich eine Kurzzeitpflege?
Kurzzeitpflege wird im Voraus bei der Pflegekasse beantragt.
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Welche Kosten entstehen bei einer Kurzzeitpflege?
Die Kosten, die bei einer Kurzzeitpflege entstehen, setzen sich zusammen aus: Pflegekosten, Kosten für Unterkunft und Verpflegung, betriebsnotwendige Investitionsaufwendungen und evtl. Zimmerzuschläge z. B. für ein Einzelzimmer.
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Wer zahlt die Kurzzeitpflege?
Die Pflegekosten und die Ausbildungsumlage werden im Rahmen des verfügbaren Budgets von der Pflegekasse übernommen. Die Kosten für Unterkunft und Verpflegung, betriebsnotwendige Investitionsaufwendungen und evtl. Zimmerzuschläge müssen selbst getragen werden und können evtl. über den Entlastungsbetrag erstattet werden.
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Erhalte ich während einer Kurzzeitpflege weiter Pflegegeld?
Während der Kurzzeitpflege steht Ihnen bis zu 8 Wochen lang die Hälfte des bisher bezogenen Pflegegeldes zu.
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Wie viel kostet Kurzzeitpflege?
Je nach Pflegegrad und Pflegeaufwand betragen die Kosten für die Kurzzeitpflege zwischen ca. 90 € und 130 € pro Tag. Bundesweit sind Unterschiede möglich.
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Was ist der Entlastungsbetrag?
Für Personen mit Pflegegrad, die zuhause gepflegt werden, steht monatlich ein Entlastungsbetrag in Höhe von 131 € zur Verfügung. Dieser Betrag dient zur Finanzierung von Maßnahmen, die die pflegenden Angehörigen entlasten.
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Wird die Kurzzeitpflege von der Krankenkasse bezahlt?
Wenn eine Krankenhausbehandlung nicht mehr notwendig, häusliche Pflege jedoch noch nicht ausreichend ist, kann eine Kurzzeitpflege von der Krankenkasse übernommen werden. Die Voraussetzung dafür ist, dass kein Pflegegrad vorliegt.
Quellenangaben zur Kurzzeitpflege
[1] https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_11/__42.html
[2] https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_11/__42.html
[3] https://www.bundesgesundheitsministerium.de/kurzzeitpflege.html
[4] https://www.betanet.de/kurzzeitpflege-bei-fehlender-pflegebeduerftigkeit.html
[5] https://www.bundesgesundheitsministerium.de/kurzzeitpflege.html
[6] https://www.bundesgesundheitsministerium.de/gesundheitsversorgungsweiterentwicklungsgesetz.html
[7] https://www.bundesgesundheitsministerium.de/verhinderungspflege.html
[8] https://www.finanztip.de/gesetzliche-pflegeversicherung/kurzzeitpflege/
[9] https://www.bundesgesundheitsministerium.de/kurzzeitpflege.html
[10] https://www.sparkasse-fulda.de/content/dam/myif/spk-fulda/work/dokumente/pdf/flyercenter/download/UKV_Pflege.pdf S.15 und https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_11/__42.html
[11] https://www.sparkasse-fulda.de/content/dam/myif/spk-fulda/work/dokumente/pdf/flyercenter/download/UKV_Pflege.pdf S.15 und https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_11/__42.html
[12] https://www.verbraucherzentrale.de/wissen/gesundheit-pflege/pflege-zu-hause/kurzzeitpflege-wenn-die-pflege-zuhause-voruebergehend-nicht-moeglich-ist-13923
[13] https://www.finanztip.de/gesetzliche-pflegeversicherung/kurzzeitpflege/
[14] Vgl. https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_11/__37.html
[15] https://www.vdk.de/deutschland/pages/themen/pflege/76679/kurzzeitpflege_auf_eigene_kosten_eigenbeteiligung_eigenanteil
[16] https://www.finanztip.de/gesetzliche-pflegeversicherung/kurzzeitpflege/
[17] https://www.verbraucherzentrale.de/wissen/gesundheit-pflege/pflege-zu-hause/wofuer-sie-in-der-pflege-entlastungsleistungen-nutzen-koennen-13449
[18] https://sozialversicherung-kompetent.de/krankenversicherung/leistungsrecht/638-kurzzeitpflege.html

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