Das neue Entlastungsbudget in der Pflege
Einige Neuerungen für die Pflege zu Hause bringt die Einführung des Entlastungsbudgets mit sich. Es soll eine flexible Inanspruchnahme von Leistungen der Pflegeversicherung ermöglichen, damit Pflegebedürftige und pflegende Angehörige diese auf ihre individuellen Bedürfnisse abstimmen können. Das Entlastungsbudget greift ab 1. Juli 2025 für alle Pflegebedürftigen, die mindestens Pflegegrad 2 haben. Da es nicht ins folgende Kalenderjahr übertragen werden kann, sollte es möglichst optimal genutzt werden, so dass keine hohen Restbeträge übrigbleiben. Für das Jahr 2025 beträgt das Entlastungsbudget für eine pflegebedürftige Person maximal 3539 Euro.
Inhaltsverzeichnis
Das Entlastungsbudget in der Pflege. Bildnachweis: 138274553 – pikselstock / shutterstock.com
Mehr Flexibilität für Pflegebedürftige und Angehörige
Die Pflege von Angehörigen ist oft ein Kraftakt. Abhängig vom Pflegegrad kann sogar eine 24-Stunden-Betreuung notwendig sein. Umso wichtiger, dass pflegende Angehörige sich auch einmal eine Auszeit gönnen. Bislang konnten sie entweder Verhinderungspflege oder Kurzzeitpflege in Anspruch nehmen – aus zwei getrennten Budgets der Pflegeversicherung. Wurde eines von beiden nicht ausgeschöpft, konnte ein Teil des ungenutzten Budgets unter bestimmten Voraussetzungen für die jeweils andere Leistung umgewidmet werden – allerdings nur eingeschränkt: Maximal bis zu 50 Prozent des Kurzzeitpflege-Budgets durften zusätzlich für Verhinderungspflege genutzt werden. Mit der Einführung des Entlastungsbudgets im Jahr 2025 ändert sich das: Verhinderungs- und Kurzzeitpflege werden in einem gemeinsamen Budget zusammengeführt, wodurch pflegende Angehörige flexibler und unkomplizierter entlastet werden können.
Mit dem neuen Entlastungsbudget können Verhinderungs- und Kurzzeitpflege flexibler genutzt werden. Das ist auch für pflegende Angehörige von Vorteil, weil die Plätze in der Kurzzeitpflege begrenzt sind und nicht immer einer verfügbar ist. Gerade bei plötzlichen Ausfällen, zum Beispiel im Krankheitsfall, ist es aber wichtig, auch kurzfristig die Betreuung des Pflegebedürftigen sicherzustellen. Das Entlastungsbudget ermöglicht, dass sogar, wenn ausschließlich Verhinderungspflege in Anspruch genommen wird, dafür die kompletten Leistungsansprüche genutzt werden können. Vor der Einführung des Entlastungsbudgets verfielen häufig Ansprüche aus der Kurzzeitpflege, wenn es keine Plätze gab oder sie aus anderen Gründen nicht in Anspruch genommen werden konnte. Auch eine Auszahlung der Restansprüche zur anderweitigen Nutzung war nicht möglich.
Außerdem fällt ab 2025 die sechsmonatige Vorpflegezeit weg, die bislang bei der Verhinderungspflege galt. Pflegebedürftige Personen mussten mindestens sechs Monate von Angehörigen oder Ehrenamtlichen zu Hause gepflegt worden sein, bevor Verhinderungspflege in Anspruch genommen werden durfte. Die Vorpflegezeit musste nicht an einem Stück erfolgen, Unterbrechungen von maximal vier Wochen wurden zur Wartezeit dazugerechnet. Aktueller Stand ist, dass mit Einführung des Entlastungsbudgets die Wartezeit entfällt und Verhinderungspflege ab Feststellung der Pflegebedürftigkeit genutzt werden kann – und zwar für bis zu 56 Tage im Jahr. Vor der Einführung des Entlastungsbudgets gab es nur für höchstens 42 Tage im Jahr Zuschüsse zur Verhinderungspflege.
Pflegende Angehörige haben durch das Entlastungsbudget mehr Handlungsspielraum. Es kann für den stundenweisen Einsatz einer Pflegekraft oder für die Betreuung über mehrere Tage hinweg genutzt werden – denn gerade Pflegende haben sich einen Urlaub redlich verdient.[1]
Die Vorteile des Entlastungsbudgets im Überblick
- Leistungen können bedarfsgerecht in Anspruch genommen werden
- Sechsmonatige Vorpflegezeit entfällt bei Verhinderungspflege
- Zuschüsse können für maximal 56 Tage im Jahr genutzt werden
- Leistungen werden auch rückwirkend gezahlt
Nachteile des Entlastungsbudgets bei Pflegeleistungen
Neben den Vorteilen, die das Entlastungsbudget mit sich bringt, hat es allerdings auch so manchen Nachteil. Es gibt enge Vorgaben, wie ein bestimmter Leistungsanspruch eingesetzt werden darf. Für den Einsatz von Verhinderungspflege bei regelmäßiger Abwesenheit wird kein Zuschuss aus dem Entlastungsbudget gewährt – denn in diesem Fall soll die Tagespflege genutzt werden, die aus einem anderen Topf finanziert wird. Nur ist Tagespflege in Deutschland nicht flächendeckend verfügbar. Hat ein pflegender Angehöriger zum Beispiel regelmäßige Präsenztage an seinem Arbeitsplatz oder andere regelmäßige Verpflichtungen und nicht die Möglichkeit zur Tagespflege, bleibt er auf seinen Kosten für die Verhinderungspflege sitzen, denn die wird nur bei unregelmäßigen Fehlzeiten bezuschusst. Das Entlastungsbudget deckt also nicht alle Pflegeleistungen ab, die bei der häuslichen Pflege in Anspruch genommen werden können. Für die folgenden Pflegeleistungen kann das Entlastungsbudget nicht genutzt werden:
- Pflegesachleistungen
- Tagespflege
- Entlastungsbetrag

Glücklicher Senior im Park. Bildnachweis: 2529991149 – Mladen Mitrinovic / shutterstock.com/
Entlastungsbudget Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege
Das Entlastungsbudget ist ein Topf der Pflegeversicherung, aus dem Kurzzeitpflege und Verhinderungspflege finanziert werden. Mit einer Vertretung in ihrer täglichen Pflege haben Angehörige die Möglichkeit, sich Auszeiten zu nehmen. Dabei ist der Grund der Abwesenheit nicht entscheidend, um einen Zuschuss aus dem Entlastungsbudget zu erhalten. Es kann unter anderem in Anspruch genommen werden bei:
- Urlaub
- Krankheit
- Beruflichen Verpflichtungen
- Freizeitaktivitäten
- Persönlichen Terminen
Prinzipiell haben pflegende Angehörige bei Abwesenheit die freie Wahl bei der vertretenden Pflege – praktisch sieht es oft anders aus. Während bei der Kurzzeitpflege die pflegebedürftige Person in einer stationären Einrichtung betreut wird, kann Verhinderungspflege auch in den eigenen vier Wänden erfolgen. Kurzzeitpflege ist ab einem Tag möglich, Verhinderungspflege auch stundenweise. Beide können über Wochen hinweg genutzt werden. Da die Plätze in der Kurzzeitpflege begrenzt sind, sollten Sie sich frühzeitig informieren und einen Platz reservieren, wenn Sie sich dafür entscheiden. Manchmal hat man auch keine Wahl, zum Beispiel, wenn die Wohnung eines Pflegebedürftigen umgebaut wird und zweitweise nicht von ihm bewohnt werden kann.
Wer Verhinderungspflege in Anspruch nimmt, kann sie an seine individuellen Bedürfnisse anpassen. Teils wird auch der Begriff Ersatzpflege genutzt, gemeint ist damit aber dieselbe Pflegeleistung. Bei der Verhinderungspflege haben Pflegebedürftige die Wahl, wo und von wem sie betreut werden. Die Pflege kann im eigenen Zuhause, der Wohnung einer Ersatzpflegeperson oder einem Pflegewohnheim erfolgen. Neben Pflegefachkräften können auch Freunde, Nachbarn oder Ehrenamtliche die Ersatzpflege übernehmen.[2]
Alle Pflegebedürftigen ab Pflegegrad 2 erhalten Zuschüsse für die Kurzzeit- oder Verhinderungspflege aus dem Entlastungsbudget. Der Höchstbetrag, den Sie pro Jahr aus dem Entlastungsbudget als Auszahlung erhalten können, ist unabhängig vom Pflegegrad. Oft schöpfen Pflegebedürftige mit Pflegegrad 4 oder 5 diesen Betrag aber eher aus, weil viele Einrichtungen der Kurzzeitpflege höhere Tagessätze für höhere Pflegegrade verlangen. Es gibt aber auch Einrichtungen, deren Tagessatz unabhängig vom Pflegegrad ist, zum Beispiel in Berlin. Auch pflegebedürftige Personen mit Pflegegrad 1 können Kurzzeitpflege nutzen, wenn sie schwer krank sind und die Pflege zu Hause nicht gesichert ist. Die Kostenübernahme erfolgt dann aber nicht über die Pflegekasse, sondern über die Krankenkasse, bei der Sie einen Antrag dafür stellen müssen.
Wird Kurzzeit- oder Ersatzpflege für Pflegebedürftige ab Pflegegrad 2 beantragt, erhalten diese nicht nur die Zuschüsse aus dem Entlastungsbudget: Das Pflegegeld wird hälftig weitergezahlt – bis zu acht Wochen lang. Es können dazu auch noch weitere Leistungen der Pflegeversicherung in Anspruch genommen werden, die aus anderen Budgets finanziert werden.[3]
Kann ich Entlastungsbudget beantragen?
Einen Zuschuss aus dem Entlastungsbudget erhalten Sie, wenn Sie ab dem 1. Juli 2025 Kurzzeit- oder Verhinderungspflege in Anspruch nehmen und die notwendigen Voraussetzungen erfüllen. Ab Pflegegrad 2 werden Pflegebedürftige aus dem Entlastungsbudget bezuschusst. Das Entlastungsbudget selbst ist nicht zu beantragen.
Kurzzeitpflege oder Ersatzpflege kann bereits vor Abwesenheit pflegender Angehöriger beantragt werden – dann ist auch bereits im Vorfeld bekannt, welche Kosten die Pflegeversicherung übernimmt. Sie können die Rechnung aber auch erst selbst bezahlen und sie im Nachhinein bei der Pflegekasse einreichen, um sich ihren Zuschuss aus dem Entlastungsbudget auszahlen zu lassen.
Bei Pflegebedürftigen, die vor Juli 2025 schon Verhinderungs- oder Kurzzeitpflege in Anspruch genommen haben, gilt: Der bereits finanzierte Betrag wird vom neuen Gesamtbudget abgezogen. Für 2025 wurden die Leistungsansprüche auf bis zu 3539 Euro im Jahr festgelegt. Bei Inanspruchnahme des Entlastungsbudgets wird das Pflegegeld für die Dauer der Kurzzeitpflege oder Verhinderungspflege hälftig weitergezahlt.
Paragraf und aktueller Stand des Entlastungsbudgets
Die rechtliche Grundlage für das Entlastungsbudget bildet das Pflegeunterstützungs- und ‑entlastungsgesetz (PUEG)[4], mit dem durch Gesetzesänderungen Leistungsverbesserungen für Pflegebedürftige einhergehen sollen. In Kraft getreten ist das Gesetz am 1. Juli 2023, die einzelnen Artikel wurden nach und nach umgesetzt.
Artikel 2a des PUEG enthält eine Änderung des Elften Sozialgesetzbuches, unter anderem den Paragrafen 42a, der einen gemeinsamen Jahresbetrag für Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege festschreibt: das Entlastungsbudget. Pflegebedürftige unter 25 Jahren mit Pflegegrad 4 oder 5 konnten das Entlastungsbudget bereits ab dem 1. Januar 2025 nutzen – allen anderen Pflegebedürftigen ab Pflegegrad 2 steht es ab dem 1. Juli 2025 zur Verfügung.
Das PUEG sieht auch eine Erhöhung der Leistungsbeiträge für Pflegebedürftige vor, denn die allgemein steigenden Kosten betreffen auch pflegebedürftige Personen. Die Anhebung der Leistungsbeiträge erfolgte in mehreren Schritten, wie die folgende Tabelle zeigt:
1. Januar 2024 | Erhöhung des Pflegegelds um 5 % Anhebung der Leistungsbeiträge für ambulante Sachleistungen um 5 % |
1. Januar 2025 | Erhöhung aller Leistungsbeiträge der Pflegeversicherung um 4,5 % (gilt auch für Pflegegeld und Leistungsbeiträge für ambulante Sachleistungen) |
Geplant ist, dass die Leistungsbeiträge zum 1. Januar 2028 weiter erhöht werden. Die Anhebung soll anhand der Kerninflationsrate in den vorausgehenden drei Jahren berechnet werden.[5] So weit der aktuelle Stand, es lässt sich also noch nicht genau sagen, mit welchen Erhöhungen zu rechnen ist.
Zusätzlich zum Entlastungsbudget: der monatliche Entlastungsbetrag
Für die Pflege zu Hause können Sie neben Zuschüssen aus dem Entlastungsbudget weitere Leistungen der Pflegeversicherung in Anspruch nehmen, die aus anderen Töpfen finanziert werden. Dazu gehören Zuschüsse zur Tagespflege, Pflegesachleistungen und der Entlastungsbetrag. Auch Kombinationen von verschiedenen Leistungen sind möglich – etwa, wenn Pflegebedürftige einen Platz in der Kurzzeitpflege bekommen: Nur die Kosten für die Pflege werden über das Entlastungsbudget finanziert, die Kosten für Unterkunft, Verpflegung und die Investitionskosten müssen die Pflegebedürftigen selbst tragen. Bei den Investitionskosten handelt es sich um eine Pauschale, die in die Instandhaltung, Ausstattung und Modernisierung der Pflegeeinrichtung fließt. Aber es gibt eine Leistung, die für Unterkunfts-, Verpflegungs- und Investitionskosten genutzt werden kann: der monatliche Entlastungsbetrag. 2025 liegt er bei 131 Euro, dieser Betrag muss nicht im jeweiligen Monat ausgegeben werden, er kann auch angespart werden – zum Beispiel, um damit die Kosten für Unterkunft und Verpflegung in der Kurzzeitpflege anteilig zu finanzieren.[6]
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Das Entlastungsbudget kann mehr, als viele denken: Es bietet finanzielle Unterstützung für pflegebedürftige Menschen – und lässt sich unter bestimmten Voraussetzungen auch für eine 24-Stunden-Betreuung zu Hause nutzen.
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Kann das Entlastungsbudget für jeden Pflegegrad in Anspruch genommen werden?
Nein, das Entlastungsbudget steht erst ab Pflegegrad 2 zur Verfügung. Pflegebedürftige mit Pflegegrad 1 erhalten andere Leistungen von der Pflegeversicherung und können unter bestimmten Voraussetzungen Pflegeleistungen wie Kurzzeitpflege über die Krankenkasse beantragen.
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Für wie viele Tage im Jahr kann das Entlastungsbudget genutzt werden?
Das Entlastungsbudget fasst die vorher getrennten Töpfe der Pflegeversicherung für Kurzzeitpflege und Verhinderungspflege in einem zusammen. So kann das Budget flexibel genutzt werden.
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Muss ich das Entlastungsbudget extra beantragen?
Nein, das Entlastungsbudget muss nicht extra beantragt werden. Sie beantragen wie bisher Verhinderungs- oder Kurzzeitpflege oder reichen die Rechnungen dafür im Nachhinein bei der Pflegekasse ein.
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Wie erfolgt die Auszahlung des Entlastungsbudgets?
Das Entlastungsbudget ist zweckgebunden, Zuschüsse werden deshalb nur gegen Nachweise ausgezahlt. Wenn Sie beispielsweise eine Rechnung für Verhinderungspflege einreichen, erhalten Sie ihren Zuschuss dafür anschließend auf das Konto überwiesen, das Sie bei der Pflegekasse angegeben haben.
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Was ändert sich mit dem Entlastungsbudget?
Mit der Einführung des Entlastungsbudgets wird auch Verhinderungspflege bis zu acht Wochen bezuschusst, vorher waren es maximal sechs Wochen. Auch das Pflegegeld wird jetzt bei Inanspruchnahme von Kurzzeit- oder Ersatzpflege bis zu acht Wochen hälftig ausgezahlt. Es gibt zudem keine sechsmonatige Vorpflegezeit mehr bei der erstmaligen Inanspruchnahme von Verhinderungspflege.
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Was passiert mit nicht genutzten Beträgen aus dem Entlastungsbudget?
Es ist weder eine Auszahlung nicht genutzter Beträge des Entlastungsbudgets noch eine Übertragung ins Folgejahr möglich. Wenn Sie das Entlastungsbudget nicht voll ausschöpfen, verfällt also der Restbetrag. Das Budget gilt immer nur für das aktuelle Kalenderjahr.

Älteres Ehepaar Zuhause. Bildnachweis: 1670834599 – pikselstock / shutterstock.com
Quellen
[1] Vgl. test.de/entlastungsbudget-kurzzeit-und-verhinderungspflege
[2] Vgl. gesund.bund.de/verhinderungspflege
[3] Vgl. verbraucherzentrale.de
[4] Siehe recht.bund.de/bgbl/1/2023/155/VO
[5] Vgl. bundesgesundheitsministerium.de/ministerium/gesetze-und-verordnungen
[6] Vgl. bundesgesundheitsministerium.de/themen/pflege/online-ratgeber-pflege/leistungen-der-pflegeversicherung

Jens Meyer
Geschäftsführer
Jens Meyer ist Experte für häusliche Pflege. In diesem redaktionell geprüften Beitrag teilt er sein umfassendes Wissen.
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