Die Verhinderungspflege: Auszeit für pflegende Angehörige

Aktuell werden ca. 2,5 Millionen Pflegebedürftige zu Hause allein von Angehörigen gepflegt – Tendenz steigend. Natürlich kann dabei keine durchgehende Versorgung an 365 Tagen im Jahr gewährleistet werden.

Für Krankheitsfälle, Termine oder das Bedürfnis sich eine Auszeit zu nehmen hat der Gesetzgeber die sogenannte Verhinderungspflege bzw. Ersatzpflege geschaffen. Was man darunter versteht, wer einen Anspruch darauf hat und wie man die Verhinderungspflege beantragt, erfahren Sie bei uns.

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Die Verhinderungspflege kann auch für die 24 Stunden Pflege* zu Hause in Anspruch genommen werden.

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Definition: Was ist Verhinderungspflege?

Was man unter dem Begriff Verhinderungspflege versteht, formuliert das Bundesministerium für Gesundheit so:

„Macht die private Pflegeperson Urlaub oder ist sie durch Krankheit oder aus anderen Gründen vorübergehend an der Pflege gehindert, übernimmt die Pflegeversicherung für Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5 die nachgewiesenen Kosten einer notwendigen Ersatzpflege, der sogenannten Verhinderungspflege, für längstens sechs Wochen je Kalenderjahr.“

Vereinfacht gesagt handelt es sich bei der Verhinderungspflege also um die Kostenübernahme für eine Ersatzpflegekraft, wenn die Pflegeperson verhindert ist.

Warum sollten pflegende Angehörige die Verhinderungspflege in Anspruch nehmen?

Die Pflege eines kranken oder alten Menschen ist oft sehr arbeitsintensiv und stellt sowohl physisch als auch psychisch eine Belastung dar. Es ist daher häufig schwierig, das Haus für einen längeren Zeitraum zu verlassen und sich um eigene Angelegenheiten zu kümmern. Auch das Privatleben leidet oft unter dieser Belastung. Aus diesen Gründen ist es wichtig, dass die Pflegeperson die Möglichkeit zur Erholung und zum Ausgleich erhält.

Die Verhinderungspflege ermöglicht dies auf ideale Weise: Eine Seniorenbetreuerin, zum Beispiel eine polnische Pflegekraft oder Haushaltshilfe, zieht für den zu überbrückenden Zeitraum bei der zu pflegenden Person ein und übernimmt die notwendigen pflegerischen Tätigkeiten. Einen Teil oder sogar alle Kosten für die Pflegekraft übernimmt die Pflegekasse.

Somit befindet sich die pflegebedürftige Person in guten Händen und die Angehörigen können sich erholen und neue Energie tanken.

Mögliche Gründe für eine Verhinderungspflege sind:

  • Erholungsurlaub
  • Krankheit
  • Termine
  • Sportkurse
  • Freizeitaktivitäten
  • Fort- und Weiterbildung

Rechtliche Grundlage der Verhinderungspflege

Der Anspruch auf Verhinderungspflege ist in § 39 SGB 11 geregelt. Im ersten Absatz des Gesetzes heißt es: „Ist eine Pflegeperson wegen Erholungsurlaubs, Krankheit oder aus anderen Gründen an der Pflege gehindert, übernimmt die Pflegekasse die nachgewiesenen Kosten einer notwendigen Ersatzpflege für längstens sechs Wochen je Kalenderjahr.“

Höhe der Leistungen durch die Pflegekasse

Grundsätzlich beteiligt sich die Pflegeversicherung an den Kosten für die Verhinderungspflege, wenn diese nachgewiesen werden und die Dauer der Ersatzpflege sechs Wochen (42 Tage je nach Kalenderjahr) nicht überschreitet.

Unabhängig vom Pflegegrad zahlt die Pflegekasse einen maximalen Betrag von 1.612 Euro zur Verhinderungspflege hinzu. Seit 1.1.2015 können maximal 806 Euro, die nicht für die stationäre Kurzzeitpflege beansprucht worden sind, zusätzlich für die Verhinderungspflege beantragt werden. Mehr Informationen zur finanziellen Unterstützung im Rahmen der Verhinderungspflege finden Sie hier unter Förderungsmöglichkeiten.

Bedingungen für den Anspruch auf die Verhinderungspflege

Die Voraussetzungen für die Verhinderungspflege sind auch in § 39 SGB 11 geregelt. Folgendes gilt:

  • Ein Pflegegrad zwischen 2 und 5 muss vorliegen. Bei Pflegegrad 1 besteht kein Anspruch auf Verhinderungspflege.
  • Der Pflegebedürftige muss durch eine private Pflegeperson zuvor mindestens 6 Monate betreut worden sein. Der Beginn der Pflegezeit wird überwiegend mit dem Zeitpunkt der Genehmigung des Pflegegrades gleichgesetzt. Sollte die häusliche Pflege schon vorher begonnen haben, kann auch ein früherer Zeitpunkt gelten.
  • Die bisherige Hauptpflegeperson möchte sich vorübergehend, maximal für 6 Wochen, aus der Betreuung & Pflege zurückziehen. Sei es wegen Krankheit, Urlaub oder aus anderen Beweggründen. Die Hauptpflegeperson ist die Person, die aktuell als Pflegeperson bei der Pflegekasse eingetragen ist. Es ist nicht erforderlich, dass die aktuelle Hauptpflegeperson bereits seit 6 Monaten eingetragen ist.

    Beantragung der Verhinderungspflege

    Die Beantragung von Verhinderungspflege erfolgt durch die pflegebedürftige Person bei der zuständigen Pflegekasse. Dies kann in der Regel bequem online über die Internetseite der entsprechenden Pflegekasse erfolgen. Alternativ besteht auch die Möglichkeit, den Antrag postalisch einzureichen.

    Wichtig zu wissen ist, dass der Antrag nicht im Voraus gestellt werden muss. Es ist möglich, den Antrag bis zu vier Jahre rückwirkend zu stellen. So lange beträgt die Verjährungsfrist für Sozialleistungen. Sie ist im § 45 Abs. I SGB I geregelt.

    Verhältnis zur Ersatzpflegekraft

    Ausschlaggebend dafür, bis zu welcher Höhe die Pflegekasse die Kosten übernimmt, ist das Verhältnis zwischen der Ersatzpflegekraft und der pflegebedürftigen Person. Im Sozialgesetzbuch werden zwei Fälle unterschieden:

    1. Die Ersatzpflegekraft ist nicht mit der zu pflegenden Person bis zum zweiten Grade verwandt oder verschwägert und lebt nicht mit ihr zusammen in einem Haushalt.
    2. Die Ersatzpflegekraft ist mit der zu pflegenden Person bis zum zweiten Grade verwandt oder verschwägert oder lebt mit ihr zusammen in einem Haushalt.

    Fall 1: Nicht verwandt oder verschwägert und kein gemeinsamer Haushalt

    Wenn die Ersatzpflegekraft nicht mit der zu pflegenden Person bis zum zweiten Grade verwandt oder verschwägert ist und nicht mit ihr zusammen lebt: Die Pflegekasse übernimmt Kosten (Pflegekosten und Fahrtkosten) für die Verhinderungspflege bis zu 1.612 Euro.

    Dieser Betrag kann um bis zu 806 Euro aus dem Budget für die Kurzzeitpflege aufgestockt werden. Das Kurzzeitpflegebudget darf dafür noch nicht ausgeschöpft worden sein.

    Fall 2: Verwandt oder verschwägert und/oder ein gemeinsamer Haushalt

    Wenn die Ersatzpflegekraft mit der zu pflegenden Person bis zum zweiten Grade verwandt oder verschwägert ist, oder mit ihr in einem gemeinsamen Haushalt lebt: Pflegekosten werden nur bis zum 1,5-Fachen des zustehenden Pflegegeldes von der Pflegekasse übernommen.

    Im Falle eines Pflegebedürftigen mit dem Pflegegrad 2 (332 Euro Pflegegeld) beläuft sich der monatliche Höchstbetrag für die Pflegekosten damit auf 498 Euro (1,5 x 332 Euro). Bei Pflegebedürftigen mit dem Pflegegrad 3 (573 Euro Pflegegeld) betragen die maximalen Pflegekosten 859,50 Euro (1,5 x 573 Euro). Und so weiter.

    Fahrtkosten und Verdienstausfälle der Ersatzpflegekraft werden zusätzlich zu den Pflegekosten von der Pflegekasse übernommen. Die Summe aus Pflegekosten, Fahrtkosten und Verdienstausfall dürfen den Gesamtbetrag von 1.612 Euro nicht übersteigen. Das bedeutet, je höher der Pflegegrad ist, desto geringer ist der verfügbare Spielraum für Fahrtkosten und Verdienstausfälle innerhalb des Gesamtbetrags von 1.612 Euro.

    Wenn höhere Fahrtkosten oder Verdienstausfälle nachgewiesen werden, kann um 806 Euro aus dem Kurzzeitpflegebudget aufgestockt werden. Auch in diesem Fall darf das Kurzzeitpflegebudget dafür noch nicht ausgeschöpft sein.

    Pflegegeld während der Verhinderungspflege

    Während der Verhinderungspflege wird das Pflegegeld weiterhin zur Hälfte bezahlt. Für den ersten und für den letzten Tag der Verhinderungspflege wird das Pflegegeld sogar voll bezahlt.

    Beispielrechnung zur Zahlung von Pflegegeld während der Verhinderungspflege:

    Die Hauptpflegeperson möchte zur Erholung (oder Krankheit, Unfall, Sonstiges) für einen Monat von der Pflege & Betreuung pausieren. Vor der Beantragung der Verhinderungspflege wurde ein Pflegegeld für den Pflegegrad 3 in Höhe von 573 Euro im Monat gewährt.

    Für den ersten und den letzten Tag der Verhinderungspflege wird jeweils das volle anteilige Pflegegeld bezahlt: 2/30 von 573 Euro = 38,20 Euro.
    Für die restlichen 28 Tagen wird die Hälfte des anteiligen Pflegegeldes bezahlt: 28/30 von 573 Euro = 534,8 Euro. Die Hälfte davon ist 267,40 Euro.

    Insgesamt werden somit 305,60 Euro an Pflegegeld während der Verhinderungspflege ausgezahlt.

    Stundenweise Verhinderungspflege

    In Fällen, in denen die Hauptpflegeperson für weniger als 8 Stunden verhindert ist, spricht man von „stundenweiser Verhinderungspflege“. Diese besondere Form der Verhinderungspflege beeinflusst das jährliche Kontingent von maximal 42 Tagen für die Verhinderungspflege nicht. Die Kosten für die Vertretung werden jedoch von dem Verhinderungspflegebudget abgezogen. Das Pflegegeld wird bei stundenweiser Verhinderungspflege nicht gekürzt.

    Beispiel für eine stundenweise Verhinderungspflege: Sie als Hauptpflegeperson engagieren einmal wöchentlich einen Pflegedienst als Vertretung, weil Sie einen wiederkehrenden Termin haben und dafür 7 Stunden außer Haus sind. Für diese Vertretung können Sie stundenweise Verhinderungspflege beantragen. Das Kontingent von 42 Verhinderungspflegetagen bleibt unberührt. Das Pflegeld wird für diese Tage voll bezahlt. Die Kosten für den Pflegedienst werden bis zum Höchstbetrag von 1.612 Euro (2.418 Euro bei Ausfstockung) über das Verhinderungspflegebudget gedeckt.

    Wichtig

    Entscheidend für die Unterscheidung zwischen stundenweiser Verhinderungspflege und „normaler“ Verhinderungspflege ist die Dauer der Verhinderung und nicht die Dauer der Ersatzpflege. Bezogen auf das vorherige Beispiel heißt das: Wenn Sie länger als 8 Stunden verhindert sind, handelt es sich nicht um stundenweise Verhinderungspflege, auch wenn der Pflegedienst nur 6 Stunden vor Ort wäre.

    Wie funktioniert die Vermittlung einer Verhinderungspflege?

    In vielen Fällen erfolgt die Verhinderungspflege durch eine polnische 24 Stunden Pflegekraft. Aufgrund niedrigerer Löhne ist diese Lösung kostengünstiger als einheimische Pflegekräfte. Vermittlungsagenturen wie die Deutsche Seniorenbetreuung vermitteln deswegen überwiegend Pflegekräfte aus Polen, Ungarn, Tschechien, Slowenien und weiteren Ländern Osteuropas.

    Neben den niedrigeren Kosten spielen auch die Erfahrung, Freundlichkeit und das Einfühlungsvermögen der Osteuropäerinnen eine Rolle. Selbst in der kurzen Zeit von bis zu sechs Wochen entsteht so eine vertrauensvolle Beziehung.

    Kurzzeitpflege und Verhinderungspflege: Welche Unterschiede gibt es?

    In der nachfolgenden Tabelle haben wir Ihnen die Unterschiede zwischen der Kurzzeitpflege und der Verhinderungspflege gegenübergestellt. So können Sie auf einen Blick abgrenzen, welche der beiden Leistungen die richtige für Sie ist.

     

    Kurzzeitpflege versus Verhinderungspflege
    Verhinderungspflege Kurzzeitpflege
    In folgenden Situationen Verhinderungen der Pflegeperson durch Überstunden, Krankheit, Termine oder Urlaub Im Anschluss an einen Krankenhausaufenthalt oder in sonstigen Krisensituationen, die nicht durch eine häusliche oder teilstationäre Pflege gelöst werden können
    Pflegeort In der Regel zu Hause Im Pflegeheim
    Pflegegrad Pflegegrad 2 bis 5 Pflegegrad 2 bis 5
    Dauer Bis zu 42 Tage pro Jahr Bis zu 56 Tage pro Jahr
    Budget 1.612 € 1.774 €
    Aufstockung Aufstockung um bis zu 806 Euro aus dem Budget der Kurzzeitpflege möglich. Aufstockung um bis zu 100 % der Leistungen der Verhinderungspflege (1.612 Euro) möglich.

    Verhinderungspflege als Teil des Entlastungsbudgets ab 2024/2025

    Im Zuge der Pflegereform 2023 wurde die Einführung des Entlastungsbudgets ab dem 1. Juli 2025 beschlossen. Ab diesem Zeitpunkt kann ein Gesamtbudget von 3.539 Euro flexibel für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege eingesetzt werden.

    Eltern von Kindern mit Pflegegrad 4 oder 5 können das Entlastungsbudget seit dem 1. Januar 2024 nutzen. Der Betrag ist jedoch vorerst auf 3.386 Euro begrenzt. Ab dem 1. Juli 2025 haben diese Familien ebenfalls Anspruch auf das vollständige Entlastungsbudget in Höhe von 3.539 Euro.

    Weiterführende Hinweise zur Verhinderungspflege

    Auch die beste Pflegekraft aus der Verwandtschaft braucht einmal einen Urlaub. Oder es tritt die Situation ein, dass pflegende Angehörige selbst erkranken. In diesem Fall kommt die Verhinderungspflege auf den Plan. Hier finden Sie einige Verweise rund um das Thema der Verhinderungspflege.

     

    Die Leistungen der Verhinderungspflege

    Die Verhinderungspflege kann bis zu sechs Wochen pro Jahr zum Einsatz kommen. Zur Finanzierung der Verhinderungspflege kommt pro Jahr eine Kostenerstattung von 1.612 Euro (Stand 2024) in Betracht. Die Webseite des Bundesgesundheitsministeriums erklärt Ihnen die Zielsetzungen der Verhinderungspflege und hilft Ihnen dabei zu verstehen, wann Sie diese beantragen und nutzen können.

    www.bundesgesundheitsministerium.de

     

    Tipps von der Verbraucherzentrale

    Nutzen Sie die Möglichkeiten der Verhinderungspflege, wenn Sie als pflegender Angehöriger einen Urlaub oder eine kurze Auszeit benötigen. Auch die Verbraucherzentrale hat sich diesem Thema angenommen. Hier erfahren Sie alles rund um den Anspruch der Verhinderungspflege und über die Leistungen der Pflegekasse.

    www.verbraucherzentrale.de

     

    Rechtliche Grundlage der Verhinderungspflege

    Die rechtliche Grundlage der Verhinderungspflege finden Sie im Sozialgesetzbuch XI in § 39. Der nachfolgende Link führt Sie direkt zu diesem Gesetzestext. Interessierte Leser erhalten hier Informationen über die Verhinderungspflege aus erster Hand.

    www.gesetze-im-internet.de

    Jens Meyer

    Jens Meyer

    Geschäftsführer

    Jens Meyer ist Experte für häusliche Pflege. In diesem redaktionell geprüften Beitrag teilt er sein umfassendes Wissen.

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