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Patientenverfügung/Betreuungsvollmacht/Testament

Das Thema “Altersvorsorge” beschäftigt heute alle Generationen. Im Mittelpunkt steht dabei stets die finanzielle Altersvorsorge. Dabei vergessen viele, dass die Altersvorsorge nicht nur die Vermögensvorsorge, sondern vor allem auch die Personen- und Familienvorsorge beinhaltet.
Zentral stellen sich für die Betroffenen vor allem folgende Fragen:

1. Wer soll für mich die Betreuung übernehmen, falls ich selbst nicht mehr in der Lage bin, Entscheidungen für mich zu treffen?

Existiert keine Betreuungsvollmacht, bestimmt das Vormundschaftsgericht einen Betreuer, für den Fall, dass der Betreute nicht mehr in der Lage sein sollte, die Angelegenheiten des täglichen Lebens selbst zu regeln.
Dabei kann das Gericht eine Betreuung auch gegen den Willen des Betroffenen anordnen. Der Betreuer unterliegt der Kontrolle durch das Vormundschaftsgericht.

Wenn Sie hingegen selbst entscheiden wollen, wer Sie im Notfall betreuen soll, müssen Sie eine Betreuungsvollmacht erteilen. In einer Betreuungsverfügung entscheiden Sie, wen Sie als Betreuer haben möchten, bzw. welche Person Sie von der Betreuung unbedingt ausschließen wollen.
Eine Vorsorgevollmacht ist für die Fälle sinnvoll, in denen die betroffene Person noch in der Lage ist, die Angelegenheiten des täglichen Lebens zu regeln, Teilbereiche aber an eine dritte Person weiterreichen möchte.

2. Wie kann ich sicherstellen, dass mein Vermögen nach meinem Willen auf die mir nahe stehenden Personen verteilt wird?

Viele Menschen verlassen bei der Vermögensnachfolge ausschließlich auf die gesetzliche Regelung.

Dabei wird vergessen, dass die gesetzliche Vermögensnachfolge ausschließlich auf einen Fall zugeschnitten ist: Zwei ungefähr gleichaltrige Ehepartner, die gleichzeitig versterben und ausschließlich gesunde, leibliche Kinder haben. Für alle anderen Fälle, wie beispielsweise geschiedene und wieder verheiratete Ehepartner mit Kindern, Ehepartner mit behinderten oder verhaltensauffälligen Kindern, ist die gesetzliche Vermögensnachfolge vollkommen ungeeignet.

Durch ein Testament kann sowohl das ob der Vermögensnachfolge (Wer bekommt Was) als auch das Wie der Vermögensnachfolge (Wer bekommt Was Wann) gezielt auf den einzelnen Fall geregelt werden.

Drei Fallbeispiele sollen zur Verdeutlichung dienen:

  1. Die Familie Huber hat ein behindertes Kind, ein alkoholkrankes Kind und zwei gesunde Kinder. Würden sie ihre Vermögensnachfolge nicht regeln, kann ein Großteil des Vermögens auf die Sozialhilfe übergehen. Denn diese kann zur Deckung der Kosten, die sie für das behinderte Kind und für das alkoholkranke Kind aufbringt, auf das Erbe zurückgreifen. Durch ein Testament kann das Vermögen ausschließlich an die gesunden Kinder weitergegeben werden, so dass dieser Zugriff verhindert wird. Gleichzeitig wird den gesunden Kindern in dem Testament auferlegt, die kranken Kinder bis zu ihrem Tode monatlich mit einer Summe zu unterstützen, die unterhalb der Zugriffsgrenze durch die Sozialhilfe liegt.
  2. Ehemann Herr Müller lebt seit mehreren Jahren mit seiner Lebensgefährtin zusammen, die ihn pflegt. Herr Müller ist nicht von seiner Ehefrau geschieden, möchte aber, dass der Großteil seines Vermögens an seine Lebensgefährtin übergeht.
  3. Frau Bauer möchte grundsätzlich, dass die gesetzliche Erbfolge eintritt. Allerdings möchte sie einzelne Vermögensgegenstände an Freunde und Bekannte vermachen. In einem Testament kann auch die Geltung der gesetzlichen Erbfolge unter gleichzeitiger Anordnung von Vermächtnissen geregelt werden.
    Letztendlich kann in einem Testament auch die Betreuung und Patientenverfügung geregelt werden. Dadurch kann man mit einem Dokument alle erforderlichen Regelungen treffen und sich unnötige Kosten ersparen.

Sollten Sie Fragen zu diesen Themen haben, können Sie sich jederzeit gerne an unsere Rechtsanwältin, Frau Dr. Juliane Bauer wenden.

Sie wünschen mehr Informationen oder eine Beratung zu den Themen Patientenverfügung, Betreuungsvollmacht, Testament, Erbe und Vorsorgevollmacht?

WICHTIGER HINWEIS! EINE INDIVIDUELLE BERATUNG IST KOSTENPFLICHTIG. DIE KOSTEN SIND VORAB MIT DER RECHTSANWÄLTIN ABZUSPRECHEN.

Hier nehmen Sie Kontakt zu Frau Dr. Juliane Bauer auf.

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