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Vermittlung Haushaltshilfen

Zum Thema Pflege gehört auch die Vermittlung von Haushaltshilfen. Patienten oder pflegende Angehörige benötigen oft Unterstützung bei den täglichen Arbeiten im Haushalt und wenden sich an eine Vermittlung von Haushaltshilfen. Der Gesetzgeber regelt bei Haushaltshilfen ganz genau, was zulässig und unzulässig ist.

Erlaubte Tätigkeiten einer Haushaltshilfe

Der Aufgabenbereich einer Haushaltshilfe ist genau beschrieben und darf nur in engen Grenzen ausgeübt werden. Neben den notwendigen hauswirtschaftlichen Tätigkeiten ist es einer Haushaltshilfe noch erlaubt, dem Pflegebedürftigen bei der Verrichtung von alltäglichen Dingen zu helfen. Dazu gehört das An- und Ausziehen, Aufstehen und Hinlegen, Baden, Duschen, Essen, Haarpflege, Rasieren und Zahnpflege. Auch Maniküre und Pediküre sind erlaubte Tätigkeiten.

Der Arbeitsvertrag

Die Vermittlung von Haushaltshilfen wird von Agenturen oder dem Arbeitsamt übernommen. Da es sich um ein Beschäftigungsverhältnis handelt, sind die entsprechenden gesetzlichen Vorschriften zu beachten. Ausländische Haushaltshilfen können unter bestimmten Voraussetzungen bis zu drei Jahre sozialversicherungspflichtig angestellt werden. Um vor dem Gesetzt nicht als Arbeitgeber zu gelten, weniger administrative Aufgaben und rechtliche Sicherheit zu haben, wenden sich die Kunden in den meisten Fällen an eine Vermittlung für Haushaltshilfen. Diese entsendet die Haushaltshilfen entweder aus dem Ausland oder Inland und ist gleichzeitig Arbeitgeber.

Nachweis der Pflegebedürftigkeit

Haushaltshilfen dürfen in Haushalten mit pflegebedürftigen Personen nur beschäftigt werden, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Wesentlich ist der Nachweis der Pflegebedürftigkeit, der auf verschiedenen Wegen erbracht werden kann. Am einfachsten ist der Nachweis über den medizinischen Dienst der Krankenkassen, die den Patienten in eine Pflegestufe einteilen. Wird bereits Pflegegeld bezahlt oder liegt eine Erblindung vor, ist der Nachweis ebenfalls erbracht. Schwieriger ist es, wenn eine endgültige Einordnung in eine der drei Pflegestufen noch nicht erfolgt ist. In diesem Fall besteht die Möglichkeit, vom Medizinischen Dienst eine vorläufige Bescheinigung zu erlangen, die eine vorläufige Prognose über die zu erwartende Einstufung ausstellt.

Fazit

Wer für die Pflege auf Haushaltshilfen zurückgreifen will, sollte auf Alleingänge verzichten, sondern sich an die Vermittlung von Haushaltshilfen wenden. Da bei der Beschäftigung von Haushaltshilfen das Thema Schwarzarbeit eine große Rolle spielt und pflegende Angehörigen in der ersten Zeit der Pflege wichtigere Dinge zu tun haben, fängt die Entlastung durch eine Haushaltshilfe bereits mit dem Einschalten einer Vermittlung für Haushaltshilfen an.

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