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Die Pflegestufen in Deutschland

Die soziale Pflegeversicherung ist ein Teil der Sozialversicherung in Deutschland. Die Pflegeversicherung ist für alle Mitglieder der gesetzlichen und privaten Krankenkassen eine Pflichtversicherung. Als Träger der Pflegeversicherung sind die Pflegekassen für die Wahrnehmung aller Aufgaben, die sich aus diesem Bereich ergeben, verantwortlich. Der § 14 SGB XI regelt, wer aufgrund einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit als pflegebedürftig gilt. Abhängig davon, wie groß der Bedarf an Pflege ist, werden pflegebedürftige Menschen in drei verschiedene Pflegestufen eingeteilt. Die Stufen der Pflegebedürftigkeit sind im § 15 SGB XI geregelt.

Die endgültige Entscheidung, in welche der drei Pflegestufen ein pflegebedürftiger Mensch eingeteilt wird, trifft die Pflegekasse. Sie richtet sich dabei allerdings im Normalfall nach dem Gutachten des Medizinischen Dienstes der Krankenkassen. Soll die Einstufung in eine andere Pflegeklasse erfolgen, so kann dies nur über ein entsprechendes Gutachten des MDK geschehen. Wer mit dem Gutachten oder der Entscheidung seiner Pflegekasse nicht einverstanden ist, kann Klage vor dem Sozialgericht erheben.

Entscheidend für die Einstufung in eine Pflegestufe ist der zu erwartende Zeitaufwand, den pflegende Familienangehörige bei der Betreuung der zu pflegenden Menschen haben. Dabei werden die eigentliche Pflege und die benötigte Zeit für die Erfüllung hauswirtschaftlicher Aufgaben getrennt berechnet. Welcher tägliche Mindestaufwand für Grundpflege und Hausarbeiten für welche Pflegstufe angesetzt wird, ist der nachfolgenden Aufstellung zu entnehmen:

Pflegestufe I – erhebliche Pflegebedürftigkeit

Täglicher Hilfsbedarf von mindestens 90 Minuten, wobei die Hälfte der Zeit auf die Grundpflege entfallen muss. Mindestens einmal täglich muss Hilfe bei Körperpflege oder Ernährung notwendig sein. Zudem muss mehrmals pro Woche Hilfe bei der Verrichtung der häuslichen Aufgaben notwendig sein.

Pflegestufe II – schwere Pflegebedürftigkeit

Täglicher Hilfsbedarf von mindestens 180 Minuten, auf die Grundpflege müssen mindestens 2 Stunden entfallen. Mindestens dreimal täglich muss Hilfe bei Körperpflege und Ernährung notwendig sein.

Pflegestufe III – schwerste Pflegebedürftigkeit

Täglicher Hilfsbedarf von mindestens 300 Minuten, auf die Grundpflege müssen mindestens 4 Stunden entfallen. Rund um die Uhr, auch nachts, muss Hilfe bei Körperpflege und Ernährung notwendig sein.

Sonderfälle

Sollte der tatsächliche Pflegeaufwand die in der Stufe III vorgesehenen 5 Stunden pro Tag übersteigen, kann die Pflegekasse in Härtefällen zusätzliche Leistungen bewilligen.

Demenzkranke und Menschen mit geistigen oder psychischen Behinderungen können auch dann Leistungen von der Pflegekasse erhalten, wenn der tägliche Pflegebedarf noch nicht der Pflegestufe I entspricht.

Härtefälle

Ein Härtefall liegt vor, wenn die Grundpflege des pflegebedürftigen Menschen auch nachts nur von mehreren Menschen gleichzeitig geleistet werden kann oder wenn die tägliche Hilfe für gewöhnliche Verrichtungen wie Körperpflege, Ernährung und Bewegung mindestens 7 Stunden beträgt. Zudem muss eine ständige Hilfe für die Verrichtung der häuslichen Aufgaben notwendig sein. Bei Krebspatienten im Endstadium oder bei Wachkoma-Patienten kann dieser Fall gegeben sein.

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