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Pflegesachleistungen für Pflegehilfen nach § 36 SGB XI

Pflegebedürftige Personen können selbst entscheiden, ob Ihnen die zustehenden Leistungen der Pflegekassen in Form eines Geldbetrages oder als Pflegesachleistungen erstattet werden sollen. Unter Pflegesachleistungen versteht der Gesetzgeber die Kostenübernahme der durch professionelle Pflegedienste erbrachten häuslichen Pflege bis zu bestimmten Höchstsätzen. Der Höchstbetrag richtet sich nicht nach tatsächlich entstehenden Kosten, sondern ist abhängig von der Pflegestufe, in maximalen Geldbeträgen festgelegt. Die Pflegesachleistungen werden nicht als Geldbetrag ausbezahlt, sondern zwischen der Pflegekasse und den Pflegediensten direkt abgerechnet. Pflegekasse und Pflegedienste schließen hierzu einen sog. Versorgungsvertrag, der standardisierte Leistungspakte beinhaltet.

Ob sich die Inanspruchnahme von Pflegesachleistungen lohnt oder ob es günstiger ist das Pflegegeld zu beantragen, hängt von verschiedenen Faktoren ab. In jedem Fall muss aber eine häusliche Pflege erfolgen, denn bei der Unterbringung in einem stationären Pflegeheim werden keine Pflegesachleistungen erbracht. Im Folgenden wird tabellarisch dargestellt, in welcher Höhe Pflegegeld und Pflegesachleistungen durch die Pflegekassen erbracht werden. Auch die Beantragung von Kombileistungen ist möglich, in diesem Fall wird ein Teil der Leistung als Geldbetrag und ein weiterer Teil als Sachleistung erbracht.

Pflegegeld, Pflegesachleistungen und Kombileistungen

In den folgenden Tabellen finden Sie eine Übersicht, welche Möglichkeiten sich für die Beantragung von Pflegegeld und Pflegesachleistungen bieten und in welcher Höhe Leistungen von den Pflegekassen erbracht werden:

Beispiele für die Pflegestufe I

1. Sachleistung: 420 €
2. Pflegegeld: 215 €
3. Kombination aus beiden Leistungen

Beispiel 70% Sachleistungen:

Wenn Sie 70% der Sachleistungen (294,00 EUR) beanspruchen, dann verbleiben 30% für Pflegegeld (64,50 EUR), welches die Kasse direkt auszahlt. Die Gesamtleistung der Pflegekasse liegt dann bei 358,50 EUR.

Beispiele für die Pflegestufe II

1. Sachleistung: 980 €
2. Pflegegeld: 420 €
3. Kombination aus beiden Leistungen

Beispiele für die Pflegestufe III

1. Sachleistung: 1470 €
2. Pflegegeld: 675 €
3. Kombination aus beiden Leistungen

Wer die Kombinationsleistung wählt, ist daran grundsätzlich mindestens für sechs Monate gebunden. Wenn das Ausmaß der benötigten Pflege – Sachleistungen nicht im Voraus zu bestimmen ist, kann beantragt werden, dass das anteilige Pflegegeld monatlich im Nachhinein ermittelt und gezahlt wird.

Erhalten pflegebedürftige Menschen Pflegesachleistungen, dann müssen sie der Pflegekasse gegenüber nachweisen, dass sie in der Lage sind die geforderten Leistungen in entsprechender Qualität zu erbringen. Die Pflegekassen sind berechtigt, die erbrachten pflegerischen Leistungen durch den medizinischen Dienst der Krankenkassen überprüfen zu lassen.

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