Kombileistungen in der häuslichen Pflege
Pflegebedürftige Personen, die einen Anspruch auf Leistungen von der Pflegekasse haben, können selbst bestimmen, ob diese Leistungen als Pflegegeld, Pflegesachleistung oder als Kombileistungen erbracht werden sollen. Kombileistungen kommen besonders dann in Frage, wenn bei der häuslichen Pflege nur bestimmte Bereiche der Pflege von professionellen Pflegediensten erbracht werden sollen. In diesem Fall können die pflegebedürftige Person oder ihre pflegenden Angehörigen bestimmen, welche Bereiche aus dem Leistungspaket über die Kombileistungen abgedeckt werden sollen. Die Unterstützung bei der häuslichen Pflege kann notwendig werden, wenn entweder eine Spezialpflege notwendig wird oder wenn die selbst organisierte Pflege zeitlichen Einschränkungen unterliegt. Ergänzend zu Kombileistungen gibt es noch die Möglichkeit einen Antrag auf Verhinderungsleistung zu stellen, der aber bestimmten Voraussetzungen unterliegt.
Kombileistungen kommen auch dann in Frage, wenn ein Teil der häuslichen Pflege durch eine Haushaltshilfe übernommen werden kann. Da von Haushaltshilfen viele Tätigkeiten der Grundpflege nicht ausgeführt werden dürfen, weil hierfür eine entsprechende Ausbildung gesetzlich zwingend vorgeschrieben ist, beantragt die pflegebedürftige Person Kombileistungen, aus denen dann der Besuch eines professionellen Pflegedienstes finanziert wird.
Pflegegeld, Pflegesachleistungen und Kombileistungen
In den folgenden Tabellen finden Sie eine Übersicht, welche Möglichkeiten sich für die Beantragung von Pflegegeld und Pflegesachleistungen bieten und in welcher Höhe Leistungen von den Pflegekassen erbracht werden:
Beispiele für die Pflegestufe I
1. Sachleistung: 420 €
2. Pflegegeld: 215 €
3. Kombination aus beiden Leistungen
Beispiel 70% Sachleistungen:
Wenn Sie 70% der Sachleistungen (294,00 EUR) beanspruchen, dann verbleiben 30% für Pflegegeld (64,50 EUR), welches die Kasse direkt auszahlt. Die Gesamtleistung der Pflegekasse liegt dann bei 358,50 EUR.
Beispiele für die Pflegestufe II
1. Sachleistung: 980 €
2. Pflegegeld: 420 €
3. Kombination aus beiden Leistungen
Beispiele für die Pflegestufe III
1. Sachleistung: 1470 €
2. Pflegegeld: 675 €
3. Kombination aus beiden Leistungen
Wer die Kombinationsleistung wählt, ist daran grundsätzlich mindestens für sechs Monate gebunden. Wenn das Ausmaß der benötigten Pflege – Sachleistungen nicht im Voraus zu bestimmen ist, kann beantragt werden, dass das anteilige Pflegegeld monatlich im Nachhinein ermittelt und gezahlt wird.
Erhalten pflegebedürftige Menschen Geldleistungen, dann müssen sie über deren Verwendung keine Rechenschaft ablegen. Einnahmen durch die Pflege von Angehörigen sind außerdem steuerfrei. Werden statt Kombileistungen oder Pflegesachleistungen jedoch ausschließlich Geldleistungen beantragt, dann muss die Qualität der Pflege durch eine vierteljährlich oder halbjährlich stattfindende Beratung eines professionellen Pflegedienstes garantiert werden, der seinen Besuch gegenüber der Pflegekasse dokumentiert.